Getrennte Miteigentümer: Betriebskosten und Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt

Sind Ehegatten gemeinsam Miteigentümer einer Eigentumswohnung, muss sich der Ehegatte, der bei einer Trennung aus der Wohnung auszieht, in Höhe seines Miteigentumsanteils an den nicht umlagefähigen Betriebskosten beteiligen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden, so das Amtsgericht Heilbronn.

Die Ehefrau verblieb nach der Trennung mit der ehelichen Tochter in der Eigentumswohnung. Sie zahlte in der Folgezeit die nicht umlagefähigen Betriebskosten für die Jahre 2013 bis 2016 von insgesamt 2.755 EUR. Es handelte sich um Kosten der Verwaltung und Erhaltung der Eigentumswohnung. Der Ehemann weigerte sich, sich an den Betriebskosten zu beteiligen. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Ehefrau. Die Berufung des Ehemanns vor dem OLG Stuttgart war erfolglos. Der Ehefrau steht ein Anspruch auf Zahlung der hälftigen Betriebskosten zu, da der Ehemann zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung ist.

Beachten Sie: Der Ehemann wäre nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Betriebskosten im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts vom Wohnvorteil abgezogen wurden. Dies war hier aber nicht der Fall. (AG Heilbronn 20.2.2017, 9 F 2639/16)