AGG: Nichteinladung zur Wohnungsbesichtigung wegen Herkunft

Wird ein Wohnungssuchender aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht zur Wohnungsbesichtigung eingeladen, steht ihm nach § 21 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von drei Monatsmieten zu.

Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck im Fall einer Mutter, die für sich und ihr Kind eine Wohnung suchte. Sie bewarb sich dabei für mehrere Wohnungen einer Vermieterin. Da die Bewerbungen jedoch sämtlich mit einer Absage endeten, kam ihr der Verdacht, dass dies mit ihrem türkischen Namen zu tun haben könne. Ein Freund bestätigte diesen Verdacht. Er schickte jeweils am selben Tag einer Absage weitere Anfragen für die Wohnungen per E-Mail. Dabei verwendete er jeweils erfundene deutsch oder türkisch klingende Namen. Alle türkisch klingenden Namen erhielten eine Absage und alle deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung. Das Amtsgericht sah einen klaren Verstoß gegen das AGG. Die Klägerin habe Indizien darlegen und beweisen können, dass sie allein aufgrund ihres türkischen Namens und somit ihrer ethnischen Herkunft keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten hat. Damit spreche ein Anschein für eine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Beachten Sie: Das vom Freund der Klägerin durchgeführte sog. Testing-Verfahren ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig. (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 3.2.2017, 811b C 273/15)