Energetische Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht auf mehrere Jahre zu verteilen

Energiesparmaßnahmen an und in Gebäuden sind zurzeit gefragt, wie nie. Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35c EStG) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind.

Voraussetzungen

Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro jährlich) und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Kosten für den Energieberater

Kosten für den Energieberater sind in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (40.000 Euro) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je 14.000 Euro) und im übernächsten Kalenderjahr (12.000 Euro) umfasst.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: 175.000 Euro, Kosten für den Energieberater: 10.000 Euro.

  • 2021: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 Euro,
  • aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 Euro bis 14.000 Euro
  • 2022: wie 2021 (7 %) = 12.250 Euro
  • 2023: 6 % von 175.000 Euro = 10.500 Euro

Folge: Es werden nur 1.750 Euro der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 Euro) noch 3.250 Euro unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 3.1.2022, VI 306 – S 2296c – 001