Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer kein durchlaufender Posten

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat kürzlich die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich hierbei vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2022, 2 K 55/21