Alle Steuerzahler: Doppelte Haushaltsführung: Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht

Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – allerdings nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, sodass die Gerichte entscheiden müssen. Drei interessante Urteile werden nachfolgend vorgestellt.

Vorbemerkungen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Ein eigener Hausstand setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung aus eigenem Recht als Mieter/Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht als Ehegatte, Mitbewohner oder Lebenspartner nutzt. Zudem muss er sich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen.

Als Werbungskosten abzugsfähig sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind insbesondere:

  • Kosten der Zweitwohnung (Miete, Betriebskosten etc. bis maximal 1.000 EUR im Monat),
  • Kosten für Familienheimfahrten (begünstigt ist eine Fahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR),
  • Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung).

Beachten Sie: Ob in die 1.000 EUR-Grenze auch Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung einzubeziehen sind, ist strittig und liegt dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

Ferner besteht ein Wahlrecht, das für Vielfahrer interessant sein kann: Danach kann der Steuerpflichtige zwischen dem Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und dem Abzug der Kosten für sämtliche Familienheimfahrten (ebenfalls mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer) wählen.

Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Der BFH musste entscheiden, wann der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Ergebnis: Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitsplatz von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichbar ist. Dabei kommt es (wie so oft) auf den Einzelfall an.

Im entschiedenen Fall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte 36 km. Die Fahrzeit mit dem Pkw betrug einschließlich eines Zeitzuschlags wegen Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten ca. 1 Stunde. Diese Konstellation würdigte das Finanzgericht Baden-Württemberg als zumutbar, was der BFH für möglich hielt und nicht beanstandete.

Die Verwaltung operiert mit einer Vereinfachungsformel, die auf der Gesetzesbegründung zur Reisekostenreform (ab 2014) beruht: Von einer Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte kann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte beträgt.

Beispiel: Arbeitnehmer AN hat seinen Hausstand in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A nach B beträgt 250 km. AN findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C nach B beträgt 70 km. Lösung: Die Zweitwohnung gilt als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.

Vorhalten einer Wohnung

Eine Ärztin unterhielt eine Mietwohnung in Berlin. Wegen der Geburt der Tochter befand sie sich in Elternzeit und zog zum Lebensgefährten nach Hannover. Während der Elternzeit nahm sie eine Teilzeitstelle an. Geplant war, den Familienwohnsitz in Hannover beizubehalten und die Vollzeitstelle in Berlin nach der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die günstige Wohnung kündigte sie wegen des Wohnungsmangels nicht. Die Kosten (unter Abzug der Einnahmen aus einer Untervermietung) setzte sie als Werbungskosten an, was das Finanzamt aber ablehnte.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ließ dagegen den Werbungskostenabzug zu. Dieser ist weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe allenfalls völlig geringfügig waren.

Beachten Sie: Da die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts erfolgreich war, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Auslandsstudium

Eine Steuerpflichtige absolvierte nach einer vorangegangenen Ausbildung ein Studium. Während ihrer Auslandssemester blieb sie an der Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Das Finanzamt erkannte den Abzug der Wohnungskosten sowie den Verpflegungsmehraufwand in Bezug auf die Auslandsaufenthalte nicht an. Das Finanzgericht Münster bestätigte das im Klageverfahren.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor. Die erste Tätigkeitsstätte befand sich während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen Fachhochschule. Eine Universität ist auch bei einem Auslandssemester als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Im Ausland befand sich auch der einzige eigene Hausstand, da die Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründet haben.

Beachten Sie: Die Revision wurde zugelassen, da zur ersten Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen seit der Reisekostenreform noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und diese Frage eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft. (1.000 EUR-Grenze: Rev. BFH VI R 18/17; Hauptwohnung am Beschäftigungsort: BFH, Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 101; Vorhalten einer Wohnung: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.6.2017, 3 K 3278/14, Rev. BFH Az. VI R 1/18; Auslandsstudium: FG Münster, Urteil vom 24.1.2018, 7 K 1007/17 E,F, Rev. zugelassen)

Arbeitnehmer: Dienstwagen: Allein die Überlassung zur Privatnutzung führt zum geldwerten Vorteil

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt.

Diese aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. (FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2017, 2 K 4/17)

Alle Steuerzahler: Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den für Nachzahlungszinsen relevanten Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß.

Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite lagen in 2013 in einer Bandbreite von 0,15 Prozent bis 14,70 Prozent (Datenbasis: Deutsche Bundesbank). Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 Prozent gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat. (BFH, Urteil vom 9.11.2017, III R 10/16)

Kindergeld: Neue Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. ‚Im Streitfall hatte der Ausbildungsvertrag zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab August 2015 auf. Dabei verwies sie auf die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sodass es nicht auf das Ende der Ausbildungszeit ankommt. Dieser Ansicht widersprachen jedoch das Finanzgericht Baden-Württemberg und auch der BFH.

In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, wonach eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht anzuwenden, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats. (BFH, Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16)

Steuererklärung: Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung

Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Fall einer Erbengemeinschaft entschieden. Diese wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung abziehen. Da keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging das Finanzamt jedoch von – nicht ausreichenden – altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich kein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild feststellen.

Die Abgrenzung zwischen (nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt vor allem, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um eine Wohnanlage für betreutes Wohnen, in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das FG Niedersachsen hat nun allerdings klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.

Praxishinweis: Schon vor der Unterbringung sollte ein (fach-)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten. (FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2017, 9 K 257/16)

Alle Steuerzahler: Einkommensteuererklärung 2017: Zwei interessante Neuerungen im Mantelbogen

In den nächsten Wochen und Monaten steht die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 auf dem Programm. Wie in jedem Jahr haben sich in den Vordrucken Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben. Ein Blick in den Mantelbogen (ESt 1 A 2017) zeigt hier insbesondere zwei interessante Neuerungen.

1. Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

Sind über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte zu berücksichtigen, ist in der Zeile 98 eine „1“ einzutragen. In einer beizufügenden Anlage sind dann die Sachverhalte zu erläutern, die nicht erklärt werden können, weil es dafür in der Steuererklärung kein Feld gibt. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, die von der Ansicht der Finanzverwaltung abweicht.

Hintergrund für diese neue Zeile ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Danach führen Eintragungen in dem qualifizierten Freitextfeld (Zeile 98) dazu, dass der Fall aus der vollautomatisierten Bearbeitung ausgesteuert und durch einen Amtsträger des Finanzamts bearbeitet wird.

Erfolgt keine Eintragung, heißt dies jedoch nicht zwingend, dass die Fälle automatisch veranlagt werden. Es kommt auf den Einzelfall an.

2. Arbeitnehmer-Sparzulage

Für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Dieser Antrag ist mit dem Eintrag einer „1“ in die Zeile 91 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung zu stellen.

Beachten Sie: Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von den Anbietern elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Die bisherige Anlage VL wird ab 2017 nicht mehr ausgestellt. (BMF-Schreiben vom 16.12.2016, IV C 5 – S 2439/16/10001)

Steuererklärung: Vereine: Steuererklärungen müssen elektronisch abgegeben werden

Vereine, also steuerbefreite Körperschaften, müssen ihre Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch abgeben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig.

Auch die einzureichenden Erklärungen haben sich geändert. Es ist je nach Rechtsform eine „Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1)“ in Verbindung mit einer „Anlage Gem“ und gegebenenfalls weiteren Anlagen einzureichen. (Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg)

Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen.

So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.

Hintergrund

Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.

Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.
  • Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.

Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.

Praxishinweis: Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug auch akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte. (Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017)

Sonderausgaben: Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereit. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr Muss die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Verwaltungsmeinung. Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das FG München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der BFH sah das genauso.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 Prozent des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht abziehbar.

Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der BFH. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen. (BFH, Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15)

Haushaltsnahe Dienstleistung: „Hunde-Gassi-Service“: Kosten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

Das Finanzgericht (FG) Hessen hatte Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof (BFH) nun als unbegründet zurückgewiesen hat.

Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

In seinem Beschluss wies der BFH insbesondere auf Folgendes hin: Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. (BFH, Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17)