Arbeitnehmer: Mietkosten können auch nach Ende der doppelten Haushaltsführung abziehbar sein

Die Miete für eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus. Die Unterkunftskosten sind bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar.

Im Fall des FG behielt der Steuerpflichtige nach der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 seine Wohnung am Arbeitsort in Berlin bei. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in der näheren Umgebung des Zweitwohnsitzes lagen. Nachdem der Steuerpflichtige im Dezember 2015 eine Zusage für eine Stelle in Hessen zum 1.1.2016 erhalten hatte, kündigte er die Mietwohnung fristgerecht zum 29.2.2016.

Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung und damit bis einschließlich November 2015 an. Der Steuerpflichtige begehrte aber einen Werbungskostenabzug auch für die Dezembermiete.

Das FG Münster bestätigte die Sichtweise des Steuerpflichtigen. Zwar war die Miete für Dezember 2015 nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handelt es sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten. Denn der Steuerpflichtige hatte sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt.

Aus diesem Grund wird die etwaige Privatnutzung der Wohnung (etwa für mögliche Wochenendbesuche) überlagert. Zu berücksichtigen, so das FG, ist auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.

Beachten Sie: Ob die vorgenannten Ausführungen auch für die Monate Januar und Februar 2016 gelten, brauchte das FG nicht zu entscheiden, da die Klage ausschließlich das Jahr 2015 umfasste.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Das FG hatte jedoch die Revision im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 1/18) zugelassen. Hier geht es um die Frage, ob Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird. (FG Münster, Urteil vom 12.6.2019, 7 K 57/18 E)

Aktuelle Gesetzgebung: Jahressteuergesetz 2019 und Soli-Rückführung sind beschlossen – Klimapakets vorerst ausgebremst

Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Und auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist beschlossene Sache. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Pendlerpauschale und Förderung der energetischen Sanierung) geht dagegen in den Vermittlungsausschuss.

Ein Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist die Frage der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen. Ob das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann, ist fraglich.

Auch die vom Bundesrat gebilligte Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 ist während des Gesetzgebungsverfahrens auf Kritik gestoßen. Denn die Ergänzungsabgabe entfällt nur für rund 90 Prozent der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer. Der Bundesrechnungshof wies in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 4.11.2019 darauf hin, dass der Bund Gefahr laufe, zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verurteilt zu werden. (Bundesrat)

Aktuelle Gesetzgebung: Jahressteuergesetz 2019: Bundestag verabschiedet Gesetzespaket

Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes Jahressteuergesetz 2019) am 7.11.2019 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann es somit in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vorgestellt.

Elektromobilität: Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde u. a. Folgendes ergänzt: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Sachbezüge: Arbeitgeber können Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei gewähren. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2020 aber nur noch dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem dürfen die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Wertlose Aktien: Die Regelung, wonach die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter keine Veräußerung mehr sein soll, wurde gestrichen. Damit können etwaige Verluste weiterhin mit Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Wohnungsbauprämie: Hier wurde die Förderhöchstgrenze auf 700 EUR bzw. auf 1.400 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Prämiensatz auf 10 Prozent angehoben. Dies ergibt bei voller Ausschöpfung eine Prämie von 70 EUR für Singles und 140 EUR für Zusammenveranlagte pro Jahr. In den Genuss der Wohnungsbauprämie kommen diejenigen, die die höheren Einkommensgrenzen von 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR nicht überschreiten. Die neuen Werte gelten ab dem Sparjahr 2021. (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019)

Aktuelle Gesetzgebung: Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030 auf der Zielgeraden

Am 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte

1. Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 Prozent ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie: Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.

2. Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 um dann 5 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen.

Ebenfalls befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.

3. Einführung einer Mobilitätsprämie

Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.

Beispiel: Arbeitnehmer (AN) A fährt an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt 7.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Entfernungspauschale für die ersten 20 km = 900 EUR (150 Tage x 20 km x 0,30 EUR).

Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km = 1.050 EUR (150 Tage x 20 km x 0,35 EUR).

Gesamte Werbungskosten = 2.450 EUR (900 EUR + 1.050 EUR + 500 EUR). Der AN-Pauschbetrag (1.000 EUR) wird somit um 1.450 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale 1.050 EUR.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (7.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 2.408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (1.050 EUR) liegt innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner Entlastung geführt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 147 EUR (1.050 EUR x 14 Prozent).

Beispiel (Abwandlung): Wie das Beispiel zuvor, aber A hat keine sonstigen Werbungskosten und das zvE beträgt 9.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Die Werbungskosten (1.950 EUR) überschreiten den AN-Pauschbetrag um 950 EUR. Von der erhöhten Entfernungspauschale (1.050 EUR) sind folglich auch nur 950 EUR für die Mobilitätsprämie berücksichtigungsfähig.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (9.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (950 EUR) liegt mit 408 EUR innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 542 EUR (950 EUR abz. 408 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 57 EUR (408 EUR x 14 Prozent).

Beachten Sie: Der Anspruchsberechtigte muss die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entstanden ist.

4. Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert werden. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Beachten Sie: Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens jedoch 40.000 EUR) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden.

Ein Steuerabzug scheidet aus, soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Beachten Sie: Es sollen energetische Maßnahmen gefördert werden, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht)

Alle Steuerzahler: Verwaltung äußert sich zur Steuerfreiheit von Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen

Seit 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei. Die gesetzliche Neuerung hat aber Fragen aufgeworfen, sodass sich das Bundesfinanzministerium nun in einem 15 Seiten starken Schreiben zu dem Umfang der Steuerbefreiung geäußert hat. Wichtige Punkte werden vorgestellt.

1. Begünstigte Leistungen des Arbeitgebers

Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere:

  • Fahrberechtigungen in Form von Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen,
  • Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100),
  • allgemeine Freifahrberechtigungen,
  • Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm),
  • Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).

Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.

Merke: Die Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine mittels Gehaltsumwandlung erbrachte Leistung fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung.

Beim Umfang der Steuerbefreiung ist zwischen den Fahrten des Arbeitnehmers im Personenfernverkehr und -nahverkehr zu unterscheiden.

2. Fahrten im Personenfernverkehr

Zu den begünstigten öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr („Personenfernverkehr“) gehören:

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, sind steuerfrei, soweit sie auf Fahrten

  • zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • zu einem Sammelpunkt oder
  • einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen (im Folgenden vereinfacht bzw. zusammenfassend als Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte bezeichnet).

Privatfahrten im Personenfernverkehr sind hingegen nicht begünstigt.

Beachten Sie: Gilt die Fahrkarte nur für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte, ist die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten (z. B. am Wochenende) dann aber unbeachtlich.

Geht die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr über die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte hinaus, ist als Wert der Arbeitgeberleistung der reguläre Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte anzusetzen.

Merke: Die Steuerfreiheit für Fahrten im Personenfernverkehr kommt nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer.

3. Fahrten im Personennahverkehr

Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind.

Generell nicht von § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden insbesondere:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Aber: Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum begünstigten Personennahverkehr.

Merke: Die Steuerbefreiung für Fahrten im Personennahverkehr gilt für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Denn die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers.

4. Prognoserechnung

Nutzt der Arbeitnehmer die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr auch für Dienstreisen oder die wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung, kann die Kostenerstattung nach Dienstreisegrundsätzen bzw. den Grundsätzen für eine doppelte Haushaltsführung steuerfrei bleiben.

Beachten Sie: Diese Steuerbefreiung hat Vorrang vor § 3 Nr. 15 EStG. In diesem Fall kann der Arbeitgeber durch eine Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann.

Beispiel Vollamortisation: Ein Arbeitgeber (AG) überlässt seinem Arbeitnehmer (AN) eine Bahncard 100, die er für 4.400 EUR erworben hat. Nach der Prognose des AG betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 3.000 EUR. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte hätte 1.600 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich für Dienstreisen des AN aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten der Einzelfahrscheine von 2.500 EUR.

Nach der Prognose übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte die Kosten der Bahncard. Diese ist daher in Höhe von 3.000 EUR steuerfreier Reisekostenersatz. Der verbleibende Betrag (1.400 EUR) ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte Vollamortisation tatsächlich nicht eingetreten ist, ist unerheblich.

Beispiel Teilamortisation: Wie das Beispiel Vollamortisation mit dem Unterschied, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen nach der Prognose 2.500 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich ersparte Kosten von 4.000 EUR.

Die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine erreichen auch zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte nicht die Kosten der Bahncard (prognostizierte Teilamortisation). Die Bahncard kann daher zunächst nur insoweit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG vorliegen (1.600 EUR).

Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn in Höhe der durch die tatsächliche Nutzung der Bahncard für Dienstreisen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden Reisekostenerstattungsanspruch). Danach ergibt sich noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung von 2.800 EUR, neben den bereits steuerfrei belassenen Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG.

Merke: Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst am Jahresende darf dann eine Korrektur erfolgen.

5. Entfernungspauschale und Aufzeichnungspflichten

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbare Entfernungspauschale (maximal bis auf 0 EUR). Auch hierzu regelt die Finanzverwaltung mehrere Details.

Beachten Sie: Der Gesetzgeber will mit dem Jahressteuergesetz 2019 nachbessern: Künftig soll die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden können. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen. (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001)

Abziehbare Aufwendungen: Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Grundsätzlich sind die eigentlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Miete, Energiekosten etc.) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Ist das Arbeitszimmer jedoch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, besteht keine Abzugsbeschränkung.

Beachten Sie | Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen bis 1.250 EUR abziehbar.

In dem vorliegenden Fall hatten Eheleute das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umgebaut. In dem Haus nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit, das 8,43 Prozent der Gesamtfläche ausmachte. Dementsprechend machte er auch 8,43 Prozent der Umbaukosten als Betriebsausgaben geltend.

Diese Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer) allerdings nicht – und zwar zu Recht, wie nun der BFH entschied. Die Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnenden Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig (sofern nicht die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR greift).
  • Sind die Aufwendungen nicht direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen, sondern fallen sie (wie z. B. Schuldzinsen oder Müllabfuhrgebühren) für das ganze Gebäude an, sind sie nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und somit anteilig zu berücksichtigen.
  • Nicht anteilig abzugsfähig sind allerdings Kosten für einen Raum, der ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Und dies gilt (wie im Streitfall) auch für das Badezimmer und den Flur. (BFH, Urteil vom 14.5.2019, VIII R 16/15)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Aktualisiertes Datenschema für die E-Bilanz

Den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen Unternehmer grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht.

Die neuen Taxonomien sind für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2020. (BMF-Schreiben vom 2.7.2019, IV C 6 – S 2133-b/19/10001)

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs nicht abzugsfähig

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen z. B. Krankengymnastik und Muskeltraining angeraten werden, reichen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln nicht.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie Fahrtkosten zum Club als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Doch weder das Finanzamt noch das FG Köln erkannten die Aufwendungen steuerlich an.

Das FG stellte zunächst infrage, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobeiträgen überhaupt um unmittelbare (berücksichtigungsfähige) Krankheitskosten handelt. Es könne sich vielmehr um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelten. Diese würden zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.

Letztlich konnte diese Frage jedoch offenbleiben, da die Steuerpflichtige keine zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durchgeführte Einzelmaßnahme vorgelegt hat.

Merke: Es reicht nicht aus, dass ein Arzt pauschal bescheinigt, dass Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen unter therapeutischer Anleitung benötigt werden und Aufbautraining der Muskulatur angeraten wird, um die Gesundheit aufrechtzuerhalten. Denn diese Bestätigungen stellen kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar. (FG Köln, Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17)

Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Daher schließt die Gewährung von Baukindergeld eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus – im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens 1.200 EUR im Jahr. Dies gilt nach dem gesetzlichen Ausschluss jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht werden. (FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 18.6.2019, VI 3012 – S 2296b – 025)

Entfernungspauschale: Bundesfinanzhof klärt, wie die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen ist

Durch die steuerliche Reisekostenreform gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte (zuvor regelmäßige Arbeitsstätte). In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun für verschiedene Berufsgruppen herausgestellt, in welchen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.

1. Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

2. Zuordnung durch den Arbeitgeber

In seiner aktuellen Rechtsprechung hat der BFH herausgestellt, dass zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen zählen.

Beachten Sie | Da die Zuordnung nicht ausdrücklich erfolgen muss, ist sie auch konkludent möglich. Neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung bedarf es keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche Zwecke.

Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der ex ante Sicht (also im Voraus) nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte.

Im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung muss die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden.

3. Umfang der Tätigkeit

Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an.

Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.

Die vorgenannten Ausführungen gelten beispielsweise für einen Polizeibeamten im Streifendienst: Die unbefristete Zuordnung zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und Nebentätigkeiten (z. B. Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen) begründen eine erste Tätigkeitsstätte. Dass er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig ist, darauf kommt es nicht an.

Auch eine Pilotin war in der Revision unterlegen. Da sie in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war.

Der BFH wies zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt.

4. Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse

Eine Zuordnung ist unbefristet, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der ex ante Sicht nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.

Mit zwei weiteren Urteilen (zu Leiharbeitern und Hafenarbeitern) hat sich der BFH auch zu befristeten Arbeitsverhältnissen geäußert: Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll.

Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze (Reisekosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) Anwendung finden. Dies hat der BFH für den Fall eines Leiharbeitnehmers entschieden.

Zu den Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters hat der BFH nicht abschließend entschieden. Vielmehr muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen. (BFH, PM Nr. 43 vom 18.7.2019; zu Polizeibeamten: BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 27/17; zu Leiharbeitern: BFH, Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17; zu Piloten: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 40/16; zu Luftsicherheitskontrollkräften: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 12/17; zu Hafenarbeitern: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 36/16)