Aktuelle Gesetzgebung: Der neue Verspätungszuschlag wird nun vielfach automatisch festgesetzt
Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen zu spät einreichen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das sogenannte Ermessen des Finanzbeamten wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom 18.7.2016) jedoch erheblich eingeschränkt. Das heißt: Oft entsteht ein Verspätungszuschlag nun automatisch. Für die Einkommensteuererklärung sind die Neuregelungen erstmals für die Steuererklärung 2018 zu beachten. Interessante Aspekte hierzu hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zusammengestellt.
In einer Tabelle zeigt der DStV
- bei welcher Art der Erklärung
- ein automatischer Verspätungszuschlag
- in welcher Höhe festgesetzt wird.
Bezieht sich eine Steuererklärung auf ein Kalenderjahr (z. B. Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung), dann gilt Folgendes:
Verspätungszuschlag für Jahressteuererklärungen | |
Voraussetzung | Bescheid mit Ausweis einer festgesetzten Steuer |
Höhe | 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuermindestens 25 EUR je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätungmaximal 25.000 EUR |
Zeitpunktfür einen automatischen Verspätungszuschlag | Abgabe nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs (unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten wird)In Beraterfällen: nach Ablauf der Frist für eine Vorabanforderung |
Setzt die Finanzverwaltung eine Steuer auf 0 EUR fest oder kommt es zu einer Steuererstattung, greift der automatische Verspätungszuschlag nicht. Hier liegt die Festsetzung im Ermessen der Finanzbehörden.
Merke: Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die durch das Finanzamt bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.
Diese Regelung soll insbesondere Rentner „verschonen“, die vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass das Finanzamt Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Regelung soll nun verhindern, dass dies zulasten der Betroffenen geht. (Regelungen zum Verspätungszuschlag in § 152 AO; DStV: „Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!“)