Umgangsrecht: Ohne sozial-familiäre Beziehung keine Bezugsperson

Verwandte, die nicht zum Personenkreis der Großeltern, Geschwister oder leiblicher (nicht rechtlicher) Vater eines Kindes gehören, können kein unabhängiges Umgangsrecht ausüben und müssen eine sozial-familiäre Beziehung nachweisen, so das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Eine Ausnahme gilt selbst dann nicht, wenn eine Familientragödie vorliegt.

Die Geschwister des Vaters, der die Mutter seiner drei Kinder getötet hatte, wünschten sich Umgangskontakte mit ihnen, weil die Kinder zu ihrer Familie gehörten. Die minderjährigen Kinder lebten in einer Pflegefamilie und standen unter der Vormundschaft des Jugendamts. Sie kannten die Verwandten nicht näher und lehnten Kontakte zu Familienangehörigen des Vaters ab.

Zum Schutz der Kinder hat das OLG dem Umgangsbegehren nicht entsprochen. Eine Auslegung der sozial-familiären Beziehung mit einem großzügigen Maßstab kam vorliegend nicht zur Anwendung. Eine sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen des Kindes ist anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Ausreichend ist insofern, dass die den Umgang begehrende Person für das Kind in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen hat, dass sie damit eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat und dass sie deshalb für das Kind, jedenfalls in der Vergangenheit, eine enge Bezugsperson war. Das Entstehen einer sozial-familiären Beziehung setzt zwar nicht voraus, dass ein Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit der Umgang begehrenden Person gelebt hat. Eine sozial-familiäre Beziehung kann daher auch zu Nachbarn, Verwandten und Freunden der Eltern bestehen, wenn das Kind ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihnen entwickelt hat. Eine Anbahnung einer sozial-familiären Beziehung durch die Ausübung des Umgangsrechts wurde hier in Bezug auf das Kindeswohl nicht gesehen.

Gegen den Beschluss wurde keine Rechtsbeschwerde eingelegt. (OLG Bremen, Beschluss vom 5.2.2020, 4 UF 131/19)

Prozesskostenhilfe: Für Abstammungsklage ist keine Kostenübernahmeerklärung des Vaters nötig

Der Vater als Antragsteller kann, um die leibliche Abstammung eines Kindes klären zu lassen, verlangen, dass die Mutter (als Antragsgegnerin) in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe duldet.

Dieser Anspruch ist bewusst niederschwellig ausgestaltet. Einzige ausdrückliche beschränkende Voraussetzung ist die Probeentnahme nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft. Im Übrigen ist der Anspruch an keine weiteren besonderen Voraussetzungen gebunden.

Daraus hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) gefolgert: Zwar ist die Durchführung der Abstammungsbegutachtung durch den Vater auf eigene Kosten zu veranlassen. Die vorherige Erklärung des Vaters zur Bereitschaft der Kostenübernahme ist jedoch keine Anspruchsvoraussetzung.

Eine Berechtigung der Mutter, ihre Mitwirkung von einer vorherigen Kostenübernahmeerklärung des Vaters abhängig zu machen, bestand mithin nicht. Diese Einwilligung kann indes anders als grundsätzlich in Statussachen nicht nur durch ein gerichtliches Verfahren, sondern auch durch die Erteilung der erforderlichen Zustimmungen der Beteiligten außerhalb des gerichtlichen Ersetzungsverfahrens erlangt werden. Die Antragstellerin hätte damit das vorliegende Gerichtsverfahren durch Erteilung der außergerichtlich geforderten Zustimmung vermeiden können.

Den Erhalt eines außergerichtlichen Aufforderungsschreibens der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gerade nicht (substanziiert) in Abrede gestellt. Daher ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin mangels Erfolgsaussichten bzw. unter Mutwilligkeitsaspekten die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen. (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3.9.2020, 9 WF 202/20)

Corona-Schutzimpfung: Betreuer benötigt keine betreuungsrechtliche Genehmigung

Das Amtsgericht (AG) Osnabrück weist darauf hin, dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich keine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt, wenn er für den Betroffenen die Einwilligung zur Impfung erteilt.

Der Betreuer darf aber nur einwilligen, wenn er den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehat. Auch darf die betreute Person selbst nicht in der Lage sein, eine Entscheidung zu treffen. Der Betreuer muss auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht nehmen.

Beachten Sie: Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit dürfte anzunehmen sein, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten für ihn Gefahren von einer Impfung ausgehen.

Die Ablehnung einer ärztlich empfohlenen Impfung kann dagegen genehmigungsbedürftig sein, wenn die betreute Person durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird. (AG Osnabrück, PM Nr. 26/2020 vom 22.12.20)

Gewaltschutzverfahren: Kartoffelwerfen ist keine Körperverletzung

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. Familiengericht hat entschieden: Das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel und das Ziehen an dessen Arm stellen nicht ohne Weiteres Handlungen dar, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigen.

Was war geschehen?

Im Rahmen des zugrundeliegenden Gewaltschutzverfahrens trug der Vertreter des achtjährigen Antragstellers vor, dass Letzterer im Hof eines Wohnhauses in Frankfurt a. M. zusammen mit einem anderen Kind gespielt habe. Hierdurch habe sich die das Nachbarhaus bewohnende Antragsgegnerin wohl gestört gefühlt. Aus diesem Grund habe sie nach den Kindern mit Kartoffeln geworfen und den Antragsteller dabei am Rücken getroffen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Antragsteller an einem anderen Tag am Arm festgehalten und gezogen. Das Kind habe geweint und könne nun aus Angst nachts nicht mehr schlafen. Der Antragsteller beantragte deshalb beim Frankfurter Familiengericht die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots im Wege der einstweiligen Verfügung.

So sah es das AG

Das AG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Schwelle der vorsätzlichen Körperverletzung durch das Treffen mit einer aus dem zweiten Stock geworfenen Kartoffel am Rücken nicht erreicht sei. Es sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich geworden, dass bei dem Kind durch den Kartoffelwurf ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen worden sei.

Auch das durch den Antragsteller behauptete Festhalten und Zerren am Arm stelle noch keinen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar. Soweit das Kind behaupte, es könne wegen des Vorfalls mit dem Arm nicht mehr schlafen, sei dies zwar grundsätzlich eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt. Es fehle diesbezüglich zum Zeitpunkt des Handelns jedoch am erforderlichen Vorsatz der Antragsgegnerin.

Zudem läge in dem Zerren auch keine Freiheitsberaubung oder Drohung. Zwar könnte man darin eine nach dem Strafgesetzbuch strafbewährte Nötigung sehen. Diese sei jedoch vom Schutzbereich des Gewaltschutzgesetzes gerade nicht erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.11.2020, 456 F 5230/20 EAGS; PM Nr. 17/2020 vom 18.12.2020)

Nachlasspflegschaft: Ist Erbeserbe unbekannt, schlägt dieser Status nicht auf den Erben durch

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Nachlasspflegschaft kommt nicht in Betracht, wenn nur Erbeserben des Nachlasses, nicht aber die Erben unbekannt sind.

Manchmal ist es kompliziert: Eine vor Jahren verstorbene Erblasserin ist in Erbengemeinschaft mit weiteren Miterben als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Erblasserin ist zwischenzeitlich selbst beerbt worden, und zwar von mehreren Geschwistern, Neffen und Nichten, von denen einige mittlerweile ebenfalls verstorben sind. Deren Erben wiederum sind zum Teil unbekannt.

Einige (unmittelbare) Erben der Erblasserin hatten nun beantragt, eine Nachlasspflegschaft bezogen auf den Nachlass der Erblasserin anzuordnen. Die Voraussetzungen der Einrichtung einer solchen Nachlasspflegschaft liegen hier aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf deshalb nicht vor, weil die Erben der Erblasserin nicht unbekannt sind. Denn die Erblasserin sei von ihren (bekannten) Geschwistern, Nichten und Neffen beerbt worden.

Zwar treffe es zu, dass einige dieser Erben inzwischen verstorben und ihrerseits von weiteren Personen beerbt worden sind, die zum Teil unbekannt sind. Das spielt jedoch so das OLG allenfalls für die Frage eine Rolle, ob ggf. eine Nachlasspflegschaft für einen oder mehrere dieser Erbeserben einzurichten ist. Es führt nicht dazu, dass deshalb die Erben der Erblasserin nun ihrerseits als unbekannt angesehen werden könnten. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2020, I-3 Wx 163/20)

Gesetzentwurf: Einen Monat mehr Elternzeit bei Frühgeburten

Die Bundesregierung will die Elternzeit bei Frühgeburten um einen Monat verlängern und die Möglichkeiten für Teilzeit flexibler gestalten. Der entsprechende Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (Bundestags-Drucksache 19/24438) sieht vor, dass der Bezug des Elterngeldes um einen weiteren Monat verlängert wird, wenn das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher zur Welt kommt.

Dieser zusätzliche Basiselterngeld-Monat soll auch in zwei Elterngeld-Plus-Monate umgewandelt werden können. Zudem soll die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden können, statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden.

Finanziert werden sollen die Änderungen durch eine Absenkung der Einkommensgrenze für den Bezug des Elterngeldes. So sollen Eltern, die gemeinsam über ein Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro verfügen, kein Elterngeld mehr beziehen können. Bislang lag die Einkommensgrenze bei 500.000 Euro Jahreseinkommen. Nach Angaben der Regierung betrifft die Regelung etwa 7.000 der derzeitigen Bezieher des Elterngelds. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende soll unverändert bei 250.000 Euro liegen. (Deutscher Bundestag, heute im bundestag (hib) 1296/2020 vom 24.11.2020)

Gesetzentwurf: Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdung soll erleichtert werden

Erweiterte Möglichkeiten der Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdungen sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor (Bundestagsdrucksache 19/24446 vom 18.11.2020). Wie es in der Vorlage heißt, ist die bisherige Ermächtigungsgrundlage defizitär.

Ein im Interesse der Kinder und Jugendlichen erforderlicher Informationsaustausch zwischen den Gerichten und den Staatsanwaltschaften einerseits und den Jugendämtern andererseits dürfe jedoch nicht an überhöhten Hürden scheitern, so der Bundesrat. Deshalb soll das Kriterium der „erheblichen Gefährdung“ durch Bezugnahme auf das einfache Kindeswohl ersetzt werden mit dem Ziel einer Prüfung der Gefährdungslage durch das Jugendamt. Denn die Gerichte und Staatsanwaltschaften seien bisher nur ermächtigt, erhebliche Gefährdungen Minderjähriger zu melden. (Deutscher Bundestag, heute im bundestag (hib) 1278/2020 vom 19.11.2020)

Sorgerechtsverfahren: Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Dolmetscherin

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a. M. hat entschieden: Eine Dolmetscherin verstößt nicht gegen ihre Berufspflichten, wenn sie neben der reinen Übersetzung auch Einschätzungen und Angaben zum Aussageverhalten macht.

Dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging ein familienrechtliches Sorgerechtsverfahren voraus, im Rahmen dessen die Richterin das minderjährige Kind der späteren Klägerin anhörte. Da das Kind kein Deutsch sprach, wurde die jetzige Beklagte als Dolmetscherin für Polnisch hinzugezogen. Sie ist nach der Kindesanhörung richterlich dazu befragt worden, welchen Eindruck sie von dem Kind habe; ob es mit eigenen Worten oder fremdbestimmt gesprochen habe. Hierauf antwortete die jetzige Beklagte, dass sie den Eindruck habe, das Kind werde erpresst und wolle eigentlich etwas ganz anderes sagen. Daraufhin wurde der Kindesmutter das Sorgerecht einstweilen entzogen. Dies veranlasste sie wiederrum, die jetzige Klage vor dem AG auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 5.000 Euro zu erheben. Sie war dabei der Auffassung, die beklagte Dolmetscherin habe sich durch ihre Einschätzungen parteiisch verhalten, habe ihre Grenzen überschritten und sei zumindest mitursächlich für den Sorgerechtsentzug gewesen.

Das AG hat die Schmerzensgeldklage voll abgewiesen. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Dolmetscherpflichten oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass das gerügte Verhalten weder durch das Hessischen Dolmetschergesetz untersagt sei, noch widerspreche es dessen Schutzzweck. Gerade, wenn eine Manipulation des Aussageverhaltens eines Kindes im Raume stehe, könne es durchaus notwendig sein, dass über die reine Übersetzung der Dolmetscherin hinaus Angaben zur Wortwahl und zur Sprachgeschwindigkeit erfolgen. Es sei korrektive Aufgabe des Gerichts, überschießende sowie nicht zum Aufgabenkreis der Dolmetscherin gehörende Äußerungen auszugrenzen. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2019, 29 C 1828/19 (85); PM Nr. 16/2020)

Vereinfachtes Verfahren: Wer zu spät kommt, muss Unterhalt zahlen

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, kann im sog. vereinfachten Verfahren festgesetzt werden. Dort sollen Unterhaltsfragen möglichst schnell geklärt werden. Doch der Antragsgegner kann in diesem Verfahren bestimmte Einwendungen geltend machen, zum Beispiel gegen die Zulässigkeit des Verfahrens. Wie so oft, liegen hier aber die Tücken im Detail verborgen.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun entschieden: Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist die Einwendung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein, im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Einwand im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Denn die strengen Formvorschriften sollen das vereinfachte Verfahren beschleunigen. Das Familiengericht muss in diesem vereinfachten Verfahren auch nicht von sich aus die Vaterschaft des Antragsgegners überprüfen.

Hat es ein Antragsgegner versäumt, in erster Instanz seine Vaterschaft zu bestreiten, ist aber nicht alles verloren. Er kann dies nachholen. Er muss dazu dann ein sog. gesondertes Abänderungsverfahren einleiten. (OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2020, 2 WF 138/20)

Erbkrankheit: Muskelkrankheit Myotone Dystrophie Typ 1: Präimplantationsdiagnostik im Einzelfall zulässig

Besteht für Nachkommen eines genetisch vorbelasteten Paares das hohe Risiko, an der klassischen Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 zu erkranken, kann im Einzelfall die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) erlaubt sein. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Ablehnung durch die Bayerische Ethikkommission

Die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik lehnte die von der Klägerin beantragte Zustimmung ab, eine PID durchzuführen. Eine PID dürfe nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) nur vorgenommen werden, wenn das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Bei dem Partner der Klägerin liege eine genetische Disposition für die Muskelerkrankung Myotone Dystrophie Typ 1 vor. Charakteristische Symptome seien Muskelsteifheit und eine langsam fortschreitende Muskelschwäche, insbesondere der Gesichtsmuskeln, der Hals- und Nackenmuskulatur sowie der Muskulatur von Unterarmen und -schenkeln. Bei einer ganz beachtlichen Zahl von Patienten zeige sich die Erkrankung aber erst im höheren Lebensalter. Für eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes bestehe lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, da sie i. d. R. nur über die Mutter vererbt werde. Auch vor dem Verwaltungsgericht (VG) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) war die Klage erfolglos.

Bundesverwaltungsgericht ist anderer Meinung

Das BVerwG hat der Revision der Klägerin stattgegeben und den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, ihren Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Ethikkommission, weil für ihre Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit bestehe. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen sei der Ethikkommission kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Entscheidung unterliege der vollen gerichtlichen Überprüfung.

Schwerwiegende Erbkrankheit

Erbkrankheiten seien insbesondere schwerwiegend, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbilds und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden. Über die Zulässigkeit der PID sei in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Wenn fraglich sei, ob die Erbkrankheit bereits wegen der genetischen Disposition eines Elternteils hinreichend schwer wiege, seien auch mit dieser Disposition in Zusammenhang stehende weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa der Umstand, dass die Eltern bereits ein Kind mit der schweren Erbkrankheit haben oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik und ärztlichen Beratung einen Schwangerschaftsabbruch hat vornehmen lassen, oder dass der Elternteil mit der genetischen Disposition selbst hieran erkrankt ist.

Danach lägen im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit vor. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Nachkommen der Klägerin und ihres Partners an der klassischen Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 erkrankten, lägen bei 50 Prozent. Die Symptome würden in der Jugend oder im frühen Erwachsenenalter beginnen. Die Krankheit verlaufe progredient, also fortschreitend. Betroffene hätten mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung und einer geringeren Lebenserwartung zu rechnen. Im Fall der Klägerin komme hinzu, dass ihr Partner selbst deutliche Symptome der Erkrankung zeige. (BVerwG, Urteil vom 5.11.20, 3 C 12.19;PM Nr. 63/2020 vom 5.11.2020)