Bauvertragsrecht: Vertragsstrafe wegen Überschreitung des Fertigstellungtermins

Eine Vertragsstrafe kann sich nur auf einen einvernehmlich verschobenen neuen Fertigstellungstermin beziehen, wenn sie ausdrücklich auch für diesen neuen Termin vereinbart worden ist.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden sein muss, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) trotzdem fortgelten sollen. Die Entscheidung beschäftigte sich dann auch noch mit der Höhe der Vertragsstrafe. Dabei kam das OLG zu dem Ergebnis, dass ein einprozentiger Satz pro Kalenderwoche und eine vorgesehene Obergrenze von fünf Prozent der Auftragssumme nicht unangemessen ist. (OLG Hamm, Urteil vom 12.7.2017, 12 U 156/16)

Bauüberwachung: Abnahme: Bekannte Mängel müssen erfasst werden

Mängel, die der Bauüberwachung bereits bei der Abnahme bekannt sind, müssen als solche mit einem Vorbehalt ins Abnahmeprotokoll nach VOB/B aufgenommen werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig klargestellt. Erfolgt das nicht, gehen die Mängelbeseitigungsansprüche des Bauherrn gegen den Bauunternehmer höchstwahrscheinlich verloren – und er wird die Bauüberwachung dafür in Haftung nehmen wollen. (OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2015, 1 U 125/14)

Straßennutzung: Sondernutzungserlaubnis für Absenken des Bordsteins

Will ein Anlieger den Bordstein einer Straße absenken, um eine Gehwegüberfahrt herzustellen, greift er in den Straßenkörper ein. Das ist nach dem Gesetzeswortlaut des Straßen- und Wegegesetzes NRW nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt. Für eine solche Maßnahme wird daher eine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hin. In der Sache selbst wird die Sondernutzungserlaubnis aufgrund einer Ermessensentscheidung erteilt. Diese hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Im Rahmen der Ermessensausübung der Straßenbaubehörde im Zusammenhang mit einer Sondernutzungserlaubnis kann die Abkehr von der früheren Praxis, im Einzelfall Genehmigungen zur Herstellung einer Bordsteinabsenkung zu erteilen, rechtlich bedenkenfrei sein. Eine möglicherweise durch früheres Verwaltungshandeln eingetretene Selbstbindung der Verwaltung kann durch Umstellung der Verwaltungspraxis ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen für die Zukunft wieder aufgehoben werden. Vorausgesetzt ist, dass dies auf sachgerechten Erwägungen beruht. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017, 11 A 2758/15)

Bebauungsplan: Bebauungsplan ohne Ausfertigungsvermerk unwirksam

Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen.

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Die Richter erläuterten dazu, dass es in Nordrhein-Westfalen für die Ausfertigung von Bebauungsplänen genügt, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Die Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans sind dagegen verletzt, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan weder einen Ausfertigungsvermerk aufweist, noch mit dem Bebauungsplan körperlich fest verbunden ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2017, 7 D 94/15 NE)

Baulast: Wer den Eigentümer schlägt, verliert sein Wegerecht

Mit einer Baulast verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde, z. B. das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen. Die Baulast begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nur gegenüber der Behörde. Ein privatrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks beinhaltet sie nicht. Daher darf der Eigentümer einem Nachbarn, der ihn tätlich angegriffen hat, das Befahren der Zuwegung verbieten.

Den übrigen Nachbarn muss er allerdings das Befahren weiterhin gestatten, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer nebeneinanderliegender Wohnungseigentumsanlagen. Der hintere Teil kann nur über einen Weg angefahren werden, der dem Kläger gehört. Dessen Voreigentümer hatte gegenüber der Baubehörde eine Baulast abgegeben. Danach durfte der Weg als Zufahrt für das Nachbargrundstück genutzt werden. Nachdem es handfesten Streit zwischen dem Kläger und einem der Beklagten mit tätlichen Auseinandersetzungen gegeben hatte, untersagte der Kläger allen Nachbarn die Durchfahrt.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers war nur gegenüber dem tätlich gewordenen Nachbarn begründet. Die übrigen Nachbarn sind weiter berechtigt, den Weg zu benutzen, um zu den Stellplätzen ihrer Wohnungseigentumsanlage zu gelangen. Die Baulast hat hier sicherzustellen, dass die Nachbarn die hinteren Stellplätze ihrer Wohnungen erreichen können. Nur so kann die bauordnungsrechtlich notwendige Anzahl von Stellplätzen erfüllt werden. (OLG Hamm, Urteil vom 6.7.2017, 5 U 152/16)

Baustellensicherung: Wenn der Bauzaun umkippt, haftet der Bauunternehmer

Der Bauunternehmer, der einen Bauzaun aufgestellt hat, haftet für ihn grundsätzlich bis er wieder entfernt wird.

Hierauf wies das Amtsgericht München hin. In dem Fall war ein Bauzaun während eines Sturms auf einen geparkten Pkw gefallen und hatte diesen beschädigt. Die Baufirma verweigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Sie wandte ein, der Zaun sei von ihr sicher aufgestellt worden. Erst nachdem das Kranunternehmen ihn ab- und wieder aufgebaut hätte, sei er unsicher geworden.

Das Amtsgericht gab dem Autobesitzer recht. Die von dem Bauzaun ausgehende Gefahr besteht grundsätzlich fort, bis sie von einem anderen übernommen wird. Das war hier nicht der Fall. Das Ab- und wieder Aufbauen durch die Kranfirma ändert an der Haftungsfrage nichts, da die Kranfirma nicht tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat. (Amtsgericht München, Urteil vom 12.1.2017, 251 C 15396/16)

Architektenrecht: Honorar für Objekt-, Tragwerks- und TGA-Planung wird addiert

Paukenschlag zum neuen Vergaberecht vom OLG München: Bei einem Verwaltungsgebäude eines Wasserversorgers bilden Objekt-, Tragwerks- und TGA-Planung eine funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit. Das hat zur Folge, dass die Honorare für diese Planungsleistungen bei der Schwellenwertberechnung addiert werden müssen.

Im Zuge der Erarbeitung des neuen Vergaberechts (VGV) wurde besonders intensiv über die Schätzung des Auftragswerts nach § 3 VgV diskutiert. Zunächst war es so, dass bei einem Bauvorhaben, für das verschiedene freiberufliche Leistungen beauftragt werden sollen, die Auftragswerte der jeweiligen Leistungen entsprechend einer losweisen Betrachtung addiert werden sollten. Diese funktionale Betrachtungsweise, die die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hätte, hätte dazu geführt, dass auch kleinteiligere Leistungen EU-weit hätten ausgeschrieben werden müssen. Diese Regelung war von Berufs- und Spitzenverbänden hart kritisiert worden. Der Verordnungsgeber hatte es deshalb bei der alten Fassung belassen. Und die hat das OLG München jetzt kassiert.

Die Entscheidung des OLG München provoziert nicht nur Nachprüfungsverfahren nicht berücksichtigter Bieter. Sie ist auch für solche Auftraggeber gefährlich, die für das Projekt Fördermittel gewährt bekommen haben. Stellt irgendjemand fest, dass der Auftrag hätte EU-weit ausgeschrieben werden müssen, droht eine (Teil-)Zurückforderung gewährter Zuwendungen. (OLG München, Beschluss vom 13.3.2017, Verg 15/16)

Lärm: Schulsportanlage lärmschutzrechtlich privilegiert

Lärm, der von der Schulsportanlage eines Gymnasiums in der Unterrichtszeit ausgeht, muss von Nachbarn hingenommen werden.

So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt und wies die Klage des sich gestört fühlenden Nachbarn ab. Da die Schulsportanlage außerschulisch nicht benutzt wird, kommt es allein auf die Zumutbarkeit der mit der schulischen Nutzung der Schulsportanlage verbundenen Lärmbeeinträchtigungen gegenüber dem Kläger an. Schulsport wird nach § 5 Abs. 3 S. 1 der 18. BImSchV lärmschutzrechtlich privilegiert behandelt. Sportunterricht hat positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Schüler, die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Er ist im Hinblick auf die Einübung sozialen Verhaltens ein wichtiger Bestandteil des staatlichen Bildungsauftrags.

Hinzu kam, dass morgendliche und abendliche Ruhezeiten ebenso wie Wochenenden nicht vom Lärm betroffen waren. (VG Neustadt, Urteil vom 18.9.17, 5 K 60/17 NW)

Modernisierung: Mieter müssen Wärmedämmung mit Polystyrol hinnehmen

Wohnungsmieter müssen eine Wärmedämmung durch feuergefährlichen Polystyrol hinnehmen, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.

Zwar bestehen Risiken, jedoch sei der Dämmstoff als solcher zugelassen, so das Amtsgericht. Nach dem Inhalt des Gesetzes komme es allein auf die wärmedämmende Eigenschaft des einzusetzenden Dämmstoffs an. Dieses sei bei EPS-Dämmplatten gegeben. Die vereinzelt auftretenden Risiken wurden bei der Zulassung des Baustoffs offenbar in Kauf genommen. Das Gericht verwies darauf, dass es sich über die gesetzlichen Vorgaben nicht hinwegsetzen dürfe. (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 14.6.2017, 17 C 158/16)

Architektenrecht: Etwaige Kostengrenze muss der Bauherr beweisen

Wird die Kostenaufstellung überschritten, begründet dies jedenfalls dann keine Haftung des Architekten, wenn diese lediglich „zur Vorlage bei der Bank“ erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist eine Kostenobergrenze als Beschaffenheit nicht vereinbart.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle rechtskräftig festgestellt. Nach der Entscheidung muss derjenige eine angeblich vereinbarte Kostengrenze beweisen, der sie (für seinen Vorteil) behauptet. (OLG Celle, Urteil vom 28.4.2016, 6 U 102/15)