Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung nicht vollständig eintritt. So sagt es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1.3.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb auf die Beklagte über.
Einer der Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente von. ca. 145 Euro und vom PSV eine Altersrente von ca. 817 Euro. Bei der Berechnung legte die Beklagte zwar die Versorgungsordnung einschließlich des zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen höheren Gehalts zugrunde, ließ aber den Anteil an der Betriebsrente außer Betracht, der vor der Insolvenz erdient war. Der PSV setzte dagegen wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt des Klägers an. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren. Diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des höheren Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen.
Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BAG keinen Erfolg. Ein Betriebserwerber hafte in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften, die für die Zeit vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Diese Rechtsprechung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Voraussetzung sei allerdings, dass ein unionsrechtlich gebotener Mindestschutz gewährt wird. Dies werde in der Bundesrepublik Deutschland durch einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden und gegen den PSV gerichteten Anspruch gewährleistet. Eine Haftung des Erwerbers scheidet deshalb aus. (BAG, Urteil vom 26.1.2021, 3 AZR 139/17, PM Nr. 2/21)