Umsatzsteuerzahler: Übernommene Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil nun reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insoweit angepasst.

Nicht steuerbare Leistungen liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird.

Nun gehört hierzu auch die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

BEACHTEN SIE: Auch bei einem dominierenden Arbeitgeberinteresse ist ein Vorsteuerabzug regelmäßig nur dann zulässig, wenn die umzugsbezogenen Leistungen vom Arbeitgeber selbst und für eigene Rechnung beauftragt wurden. Der Arbeitgeber muss also der vertragliche Leistungsempfänger der umzugsbezogenen Leistungen sein. (BMF-Schreiben vom 3.6.2020, III C 2 – S 7100/19/10001 :015)

Corona-Pandemie: Kurzfristige Beschäftigung: Erhöhte Zeitgrenzen bis zum 31.10.2020 und die Folgen

Durch das Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020 zur Abfederung sozialer und wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1.3. bis zum 31.10.2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hier stellt sich nun u. a. die Frage, welche Zeitgrenze gilt, wenn eine Beschäftigung über den 31.10.2020 hinausgeht.

Ab dem 1.11.2020 liegt eine kurzfristige Beschaftigung nur noch dann vor, wenn die Beschaftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschaftigungszeiten seit ihrem Beginn in 2020 auf langstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer beginnt zum 1.7.2020 eine Beschäftigung. Die Anstellung ist bis zum 30.11.2020 befristet.

Mit Beschäftigungsbeginn liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die erhöhten Zeitgrenzen anzuwenden sind. Zum 1.11.2020 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Da hier wieder die „alten“ Grenzen gelten, liegt ab dem 1.11. keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. (Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020, BGBl I 2020, S. 575; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Rundschreiben vom 30.3.2020)

Kapitalanleger: Weitere Folgen des VW-Abgasskandals: Musterverfahren gegen Porsche SE

Der für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass das beim Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gegen die Porsche SE nicht entgegen steht.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: Die Porsche Automobil Holding SE („Porsche SE“) ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA vermarktete. Am 22.9.2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Meldung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Am selben Tag informierte die Porsche SE in einer Ad-hoc-Meldung hierüber und teilte mit, dass bei ihr infolge der Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt zu erwarten sei. In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Porsche SE ein.

Mit einem Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem OLG Braunschweig soll nun geklärt werden, ob die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem als VW-Abgasskandal bezeichneten Sachverhalt ihre Publizitätspflichten verletzt hat.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat dem OLG Stuttgart zur Herbeiführung eines Musterentscheids Feststellungsziele vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Porsche SE von Vorgängen aus dem Bereich der Volkswagen AG, hieraus folgende Ad-hoc-Mitteilungspflichten und Fragen der Wissenszurechnung geklärt werden sollen. Das OLG Stuttgart hat zunächst ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren im Hinblick auf das vor dem OLG Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren für unzulässig erklärt. Die Entscheidung in einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren sei von der Entscheidung des OLG Braunschweig über die Feststellungsziele des dortigen Kapitalanleger-Musterverfahrens abhängig und beide Verfahren beträfen mit den Vorgängen bei der Volkswagen AG denselben Lebenssachverhalt. Gegen diese Entscheidung haben sich Kapitalanleger mit ihren vom OLG Stuttgart zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an das OLG zurückverwiesen. Ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in einem bereits eingeleiteten Musterverfahren die Prozessgerichte in den Verfahren bindet, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären. Bei Schadenersatzansprüchen, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, hat eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung für andere Prozesse, wenn diese dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.

Das Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem OLG Braunschweig sperrt danach das Verfahren vor dem OLG Stuttgart nicht, weil Gegenstand der Feststellungsziele des vor dem OLG Braunschweig eingeleiteten Musterverfahrens Schadenersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG sind, während das Verfahren vor dem OLG Stuttgart öffentliche Kapitalmarktinformationen der Porsche SE betreffen soll. Dass Vorgänge bei der Volkswagen AG jedenfalls mittelbar in beiden Verfahren von Bedeutung sind, ist nicht entscheidend. (BGH, Beschluss vom 16.6.2020, II ZB 10/19)

Arzneimittelgesetz: Es bleibt dabei: Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in der Form von Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke im Bezirk der beklagten Apothekerkammer. Im November 2013 und im Januar 2014 gab sie Werbeflyer mit Gutscheinen heraus, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken eingelöst werden konnten. Die Beklagte untersagte ihr daraufhin durch Ordnungsverfügung vom 1.4.2014, „gekoppelt mit dem Erwerb von verschreibungspflichtigen und/oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln Vorteile, wie z.B. eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine hierfür zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie dafür zu werben oder werben zu lassen“. Zur Begründung verwies sie auf ihre Berufsordnung, die es den Apothekerinnen und Apothekern verbiete, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Vorinstanz hat im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass die Untersagungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist. Die Klägerin verstößt, indem sie ihren Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Laut Arzneimittelgesetz ist insbesondere für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten; die Einzelheiten der Preisberechnung sind in der Arzneimittelpreisverordnung geregelt.

Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung dienen vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Sie sind geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung erweist sich auch nicht wegen ihrer Nichtgeltung für ausländische EU-Versandapotheken als unverhältnismäßig. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar. (BVerwG, Urteil vom 9.7.2020, 3 C 20.18)

Corona-Pandemie: Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das auf den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020 basiert, ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt.

1. Umsatzsteuersätze

Der Umsatzsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 gesenkt:

  • Der reguläre Steuersatz beträgt dann nicht 19 %, sondern 16 %.
  • Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) beträgt 5 % (bisher 7 %).

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.

Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer sofern noch nicht geschehen schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.

Aber nicht nur die kurzfristige Umsetzung der Steuersatzsenkung bereitet(e) vielen Unternehmen Probleme. So gibt es auch zahlreiche Abgrenzungsfragen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem begleitenden Schreiben eingegangen ist. Hierbei handelt es sich derzeit aber nur um einen Entwurf (Stand vom 23.6.2020).

2. Anwendungsbeginn

Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt werden.

Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.

3. Preisauszeichnung

Die Senkung der Steuersätze erfordert nicht nur Anpassungen/Änderungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen. Zu denken ist auch an die aufwendige korrekte Neu-Auszeichnung der Waren (vor allem im Einzelhandel). Hier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun mit Schreiben vom 10.6.2020 einen Lösungsweg über Pauschalrabatte aufgezeigt. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung aller Artikel ändern zu müssen.

Diese Möglichkeit kann für preisgebundene Artikel (wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel) nicht angewendet werden.

4. Dauerleistungen/Teilleistungen

Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr oder 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Dauerleistungen werden bei einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet bei wiederkehrenden Lieferungen (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme) am Tag jeder einzelnen Lieferung.

Für umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, gilt der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Dauerleistungen sind mit 16 % bzw. 5 % zu besteuern.

Beispiel: In einem Mietvertrag über zwei Jahre wurde eine monatliche Mietzahlung vereinbart. Es liegen monatliche Teilleistungen vor. Soweit die Teilleistungen auf den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 entfallen, beträgt der Steuersatz 16 %, anderenfalls 19 %.

Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnung anzusehen, ist ggf. eine Ergänzung notwendig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in den Verträgen der konkrete Steuersatz (19 % oder 7 %) genannt ist, und nicht nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

5. Gutscheine

Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Entwurfsschreiben auf folgende Vereinfachungsmöglichkeit hin:

Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersätzen von 19 % zu berichtigen. Bei einer Erstattung nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Für Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gilt dies entsprechend.

Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit seiner Ausgabe. Somit ist hier der Steuersatz im Zeitpunkt der Ausgabe maßgebend. Die Differenzierung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein ist also weiter aktuell.

6. Falsche Anwendung des Steuersatzes

Wird die Umsatzsteuer zu hoch (z. B. 19 % anstatt 16 %) ausgewiesen, schuldet der Unternehmer neben der gesetzlich geschuldeten Steuer (16 %) auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag (3 %) gegenüber dem Finanzamt.

Übergangsregelung nach dem Entwurfsschreiben: Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6. und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung 19 % anstelle von 16 % (bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, muss er den Steuerausweis nicht berichtigen. Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger erhält in diesen Fällen aus Gründen der Praktikabilität einen Vorsteuerabzug auf Basis des ausgewiesenen Steuersatzes.

7. Weitere Gesetzesaspekte

Haben Eltern für mindestens einen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld, erhalten sie einen einmaligen Bonus von 300 EUR.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben (beabsichtigter Liquiditätseffekt).

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag, der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021).

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.

Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde. Der nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020 pauschalierte Verlustrücktrag von 15 % wurde aufgehoben.

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt.

Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert.

Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.

Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag

(z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR). (Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Zustimmung Bundesrat am 29.6.2020; BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 23.6.2020), III C 2 – S 7030/20/10009 :004)

Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Arbeitnehmer machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht (FG) Münster noch beim BFH Erfolg.

Die Entfernungspauschale deckt zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 EUR also 0,15 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen.

Beachten Sie: Das FG Münster (Vorinstanz) hatte eine andere Sichtweise vertreten: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Pauschale zu berücksichtigen.

Im Sachverhalt des Streitfalls führten beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier wäre die Ansicht des FG Münster günstiger gewesen. (BFH, Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17)

Sorgfaltspflicht: Hier ist besondere Sorgfalt geboten: Fahrstreifenwechsel innerhalb eines Kreisverkehrs

Will ein Autofahrer vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs wechseln, um aus dem Kreisverkehr herauszufahren, muss er die Sorgfaltspflichten der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten. Er muss z. B. den Wechsel rechtszeitig und deutlich ankündigen und die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) benutzen. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein.

Im vorliegenden Fall kam es in einem zweispurigen Kreisverkehr zu einem Verkehrsunfall auf dem äußeren Fahrstreifen in einer unübersichtlichen Verkehrssituation, bei der eine Verkehrsteilnehmerin einem Gelenkbus Vorfahrt beim Einfahren in den Kreisverkehr gewährte.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) verlangt im Zweifel vom abbiegewilligen Autofahrer, der sich in diesem Fall noch auf der inneren Fahrspur befand, dass er eine „Extrarunde“ im Kreisverkehr fährt, sich dann rechtzeitig auf die rechte äußere Spur einordnet und erst von dort aus abbiegt. (OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2020, 9 U 90/19)

Sicherheitsabstand: Achtung Radfahrer: Beim Überholen von Pferden ist besondere Vorsicht geboten

Fahrradfahrer müssen im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicherheitsabstand einhalten. Die Größe des Abstands orientiert sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall.

Das schrieb das Landgericht (LG) Frankenthal einem Radfahrer ins Stammbuch. Der Mann wollte mit seinem Liegerad auf einem Radweg zwei Pferde überholen. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Dieser hätte nach Ansicht der Richter im konkreten Fall mindestens eineinhalb bis zwei Meter betragen müssen, während der Radfahrer lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern hatte. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, trifft den Radfahrer nach dem Urteil eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen.

Hält jemand ein Pferd, besteht eine sog. Tierhalterhaftung. Hiernach muss ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einstehen, die sein Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten. Ihr sei bewusst gewesen, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird. Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Überholen auch, wenn sich wie hier verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei selbst ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend gewesen. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre. (LG Frankenthal, Urteil vom 5.6.2020, 4 O 10/19)

Straßenverkehrsordnung: Verschärfungen des Bußgeldkatalogs: Alles schon wieder vorbei?

Zum 28.4.2020 waren die viel beachteten Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Regelfahrverbots gab es bei Autofahrern viel Unmut. Doch sind diese Änderungen überhaupt noch wirksam?

1. Politik rudert bereits zurück

Inzwischen ist bereits eine Änderung der StVO bzw. der Nebenbestimmungen im Gespräch. Bundesminister Scheuer hat die Grenzen für die Verhängung eines Fahrverbots bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung als „unverhältnismäßig“ bezeichnet. Die zuständigen Bundesländer sollten den alten Zustand wiederherstellen.

2. Fehler im Gesetzgebungsverfahren

Und dann das: Bei der StVO-Novelle wurde das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dieses (verfassungsrechtliche) Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der StVO-Novelle 2020 wurde aber eine Nummer einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes „vergessen“. Sie zu zitieren, wäre erforderlich gewesen, um Regelfahrverbote zu ändern oder neu einzuführen.

Fraglich ist, welche Folgen dies hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wegen dessen Funktion streng. Es hat in der Vergangenheit schon entschieden, dass der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung führt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt, das seinen Grund im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren hat. Die Änderungen bei den Fahrverboten sind nämlich erst auf Initiative des Bundesrats nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden.

3. Das sind die Folgen

Der Verstoß dürfte nicht nur zur Teilnichtigkeit der unmittelbar von dem Verstoß betroffenen Regelungen zum Fahrverbot führen. Dem dürfte vor allem entgegenstehen, dass eine solche Aufsplittung zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, welche Teile der Verordnung wirksam sind und welche nicht. Es sind also wohl alle Neuregelungen unwirksam erlassen. Das bietet in einschlägigen Fällen Verteidigungsansätze sowohl vor der Bußgeldbehörde als auch in gerichtlichen Verfahren.

Ordnungswidrigkeit: Ein Wohnmobil darf nicht zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz aufgestellt und benutzt werden

Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen Schleswig-Holsteinisches Recht und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es handelt sich dann nicht mehr um erlaubtes verkehrsbezogenes Verhalten. Einschlägig ist daher nicht Straßenverkehrsrecht (Bundesrecht) sondern Naturschutzgesetz (Landesrecht). Das hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

1. Das war passiert

Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte sie ihr Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Personenkraftwagen zugelassen ist, und übernachtete dort. Das Amtsgericht (AG) Husum verurteilte die Betroffene zu einer Geldbuße von 100 EUR. Damit wollte sie sich nicht abfinden. Sie meinte, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu.

2. So sah es das OLG

Das OLG stellte fest, dass die Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte, indem sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar. (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.6.2020, 1 Ss-OWi 183/19)