Gesellschaftsrecht: Realteilung wird durch neue Verwaltungsanweisung vereinfacht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet. In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben verarbeitet die Finanzverwaltung insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur echten und unechten Realteilung. Wesentliche Punkte werden vorgestellt.

Hintergrund: Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine Realteilung verhindert werden, wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Der BFH unterscheidet zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Realteilung, wobei die Grundsätze der Realteilung für beide Ausprägungen gelten. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten“ Realteilung liegt nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung

  • eines Teilbetriebs,
  • eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder
  • von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft

und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänzlich zerschlagen werden.

Eine „unechte“ Realteilung liegt vor, wenn mindestens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausscheidenden bleiben.

Beachten Sie: Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren. Das BMF wendet diese Rechtsprechung des BFH aus 2015 nun ausdrücklich an. (BMF, Schreiben vom 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002)

Umsatzsteuer: Verwaltung übernimmt Rechtsprechung zur Rechnungsanschrift

In 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.

Nach der Entscheidung reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Rechtsprechung des BFH wendet die Finanzverwaltung nunmehr an. (BMF, Schreiben vom 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003.)

Rechtsform: Brexit: Erleichterter Wechsel von der Limited in das deutsche Recht

„Es ist nach wie vor unklar, wie sich die innenpolitische Lage in Großbritannien weiter entwickelt. Ein harter Brexit ist nicht ausgeschlossen. Die Unternehmen in Deutschland und Europa müssen daher Vorsorge treffen“, so Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Hinblick auf das kürzlich in Kraft getretene „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“.

In der Vergangenheit haben rund 10.000 Unternehmen in Deutschland die Rechtsform der Limited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) gewählt. Mit dem Wirksamwerden des Brexits droht diesen Gesellschaften, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als Limited bzw. PLC verlieren. Und das kann gravierende Folgen haben. Denn im Ernstfall ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft möglich.

Mit dem neuen Gesetz erhalten diese Gesellschaften die Möglichkeit, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein. Dies soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern.

Praxistipp: Unternehmen müssen ihren Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines „Hard Brexit“ im März dieses Jahres, als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich der Zeitraum für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des Übergangszeitraums. (Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, BGBl I 2018, S. 2694; BMJV, PM vom 14.12.2018)

Aktuelle Gesetzgebung: Das Verpackungsgesetz bringt ab 2019 zahlreiche Änderungen

Seit dem 1.1.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (kurz VerpackG), wodurch Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen und (Online)-Händler einiges beachten müssen.

Differenziert nach Wirtschaftszweigen (speziell für Handelsunternehmen, Versandhändler und Kleinstinverkehrbringer) sind unter www.verpackungsregister.org verschiedene Themenpapiere aufgeführt. Ferner informieren ein „How-To-Guide“ und das Dokument „Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes“ über grundlegende Pflichten.

Beachten Sie: Bei Verstößen gegen das VerpackG drohen empfindliche Bußgelder. (www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/themenpapiere/)

Aktuelle Gesetzgebung: Hürden für Firmenübernahmen durch ausländische Unternehmen werden erhöht

Grundsätzlich begrüßt es die Bundesregierung, wenn ausländische Firmen in Deutschland investieren. Das stärkt den Wirtschaftsstandort und ist Ausdruck seiner Attraktivität. Solche Investitionen dürfen aber deutsche Sicherheitsinteressen nicht beeinträchtigen. Deshalb kann die Bundesregierung in bestimmten Fällen Unternehmenserwerbe durch ausländische Investoren überprüfen und notfalls untersagen.

Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die Hürden für Übernahmen in besonders sensiblen Bereichen höher. Will künftig ein außereuropäischer Investor mindestens zehn Prozent der Anteile eines deutschen Unternehmens erwerben, kann die Bundesregierung den Vorgang prüfen. Bislang betrug die Prüfschwelle 25 Prozent der Firmenanteile.

Der abgesenkte Schwellenwert bezieht sich nur auf Unternehmen, die für die Sicherheit Deutschlands entscheidend sind – etwa im Bereich der Verteidigung oder der sogenannten kritischen Infrastrukturen. Dazu zählen Energieversorger, aber auch Lebensmittelproduzenten ab einer bestimmten Größe. Auch für Unternehmen der Medienwirtschaft gelten künftig die verschärften Regeln. Das soll verhindern, dass deutsche Medien bei Übernahme durch ausländische Investoren für Desinformation genutzt werden können. (Bundesregierung)

Dienstreise: Bundesfinanzministerium veröffentlicht neue Auslandsreisepauschalen ab 2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2019 steuerfrei auszahlen kann.

Beachten Sie: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. (BMF, Schreiben vom 28.11.2018, IV C 5 – S 2353/08/10006 :009)

Kfz-Steuer: Kraftfahrzeugsteuer muss auch bei einem Dieselfahrverbot gezahlt werden

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte. Weil das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat der Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

In dem Fall wehrte sich der Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt, gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Steuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß. Durch das Fahrverbot sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße.

Doch dieser Auffassung ist das FG Hamburg nicht gefolgt. Der Besteuerungstatbestand ist nach Ansicht der Richter bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wurde. Ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird und welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer unerheblich.

Dass der Steuerpflichtige mit seinem Euro-5-Fahrzeug wegen zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen (wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg) verhängter Fahrverbote einzelne Straßen nicht befahren darf, berührt daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen. (FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18 O)

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Versicherungserstattung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Handwerkerleistungen, die von einer Versicherung erstattet wurden, stellen für den Steuerpflichtigen jedoch keine wirtschaftliche Belastung dar.

Sie führen daher nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster grundsätzlich zu keiner Steuerermäßigung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung des FG Münster in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss bestätigt. (BFH, Beschluss vom 9.2.2017, VI B 53/16)

Dienstwagen: Keine Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Betriebsstätte

Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen nur für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils möglich. Diese Einzelbewertung können Gewerbetreibende und Selbstständige für ihre Fahrten zur Betriebsstätte jedoch nicht nutzen.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Richter stellten dabei die Rechtslage wie folgt da: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn sie den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie brauchen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

Auch Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern, wenn sie den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des BFH unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten. Eine Einzelbewertung ist nicht zulässig.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, ist es – so der BFH – zumutbar, ein Fahrtenbuch zu verlangen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten ergeben. (BFH, Urteil vom 12.6.2018, VIII R 14/15)

Kindergeld: Kindergeldanspruch für ein erkranktes, aber ausbildungswilliges Kind

Ist ein volljähriges Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwirkend Anspruch auf Kindergeld bestehen. Damit tritt das Finanzgericht (FG) Hamburg der gängigen Praxis der Familienkassen entgegen. Nach deren Dienstanweisung soll es nämlich erforderlich sein, dass eine Erklärung des Kindes, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird.

Nach Auffassung der Familienkassen setzt die Kindergeldgewährung während des Zeitraums einer Erkrankung des Kindes zum einen voraus, dass die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für das FG Hamburg ist es jedoch unschädlich, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung vom Arzt zunächst nicht mitgeteilt wird. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich – und dies kann nicht zulasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Zum anderen muss das Kind mit Beginn der Erkrankung schriftlich gegenüber der Familienkasse erklären, dass es sich nach der Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben will bzw. die Ausbildung fortführen wird. Das Problem: Solche Erklärungen wirken nach Auffassung der Familienkassen erst ab dem Eingang der schriftlichen Erklärung. Eine rückwirkende Kindergeldgewährung ist danach ausgeschlossen.

Das FG geht davon aus, dass es sich hierbei nur um eine verwaltungsökonomische Regelung handelt. Liegt eine solche vor, muss die Familienkasse nicht mehr prüfen. Hiervon unberührt müssen aber Beurteilungen des Einzelfalls bleiben. Entscheidend ist, ob das Kind ausbildungswillig war in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird. Diese Beurteilung einer inneren Tatsache obliegt dem FG.

Praxistipp: Ist eine Krankheit der Grund für die Unterbrechung einer Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz, sollten bis zur Klärung der Rechtslage – die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof anhängig – weiterhin möglichst zeitnah ein entsprechendes ärztliches Attest und eine Erklärung des Kindes über die fortbestehende Ausbildungswilligkeit bei der Familienkasse vorgelegt werden.

Ferner ist zu beachten, dass rückwirkende Kindergeldzahlungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeschränkt wurden. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen. (FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, 6 K 192/17, Rev. BFH Az. III R 49/18)