Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Versicherungserstattung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Handwerkerleistungen, die von einer Versicherung erstattet wurden, stellen für den Steuerpflichtigen jedoch keine wirtschaftliche Belastung dar.

Sie führen daher nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster grundsätzlich zu keiner Steuerermäßigung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung des FG Münster in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss bestätigt. (BFH, Beschluss vom 9.2.2017, VI B 53/16)