Rechtsschutzversicherung: Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss bei Klage des Autokäufers gegen VW zahlen

Verlangt ein vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffener Autokäufer von Volkswagen Schadenersatz und will er den Kaufvertrag rückabwickeln, besteht dafür eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Rechtsschutzversicherer ist daher verpflichtet, Deckung zu gewähren.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines aus Sachsen stammenden Versicherungsnehmers. Er hatte einen vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen VW-Sharan gekauft. Nun verlangte er von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt. Sie meint, es bestünden für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Das sahen die Richter am OLG anders. Sie entschieden, dass der Versicherer einstandspflichtig sei. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadenersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2017, I-4 U 87/17)

Schmerzensgeld: Einwilligung in Tätowierung schließt einen Schmerzensgeldanspruch nicht aus

Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird.

So entschied es das Amtsgericht München im Fall einer Frau, die sich bei einer Tätowiererin auf den linken Unterarm folgende Schriftzüge tätowieren ließ: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. • A.“. Sie zahlte hierfür 80 EUR in bar. Für ein Nachbessern musste sie weitere 20 EUR zahlen.

Die Frau ist der Meinung, das Tattoo sei handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der gesamte Schriftzug sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.

Die Klägerin erhob Klage zum Amtsgericht München. Sie fordert Schmerzensgeld und möchte gerichtlich festgestellt bekommen, dass ihr die zukünftigen Schäden aus der mangelhaften Tätowierung von der Beklagten ersetzt werden müssen. Sie beabsichtige, die Tätowierung mittelfristig entfernen zu lassen, wodurch weitere Kosten und Schmerzen entstehen würden.

Der zuständige Richter gab ihr recht. Er verurteilte die Beklagte dazu, 1.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen und die 100 EUR zurückzuerstatten. Außerdem muss sie der Frau sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung ersetzen.

Das Urteil stellt klar, dass die Beklagte die Frau in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt habe, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat. Bei dem Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, sodass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.

Ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – hätte solche Fehler nicht gemacht. Das Tattoo entspreche damit gerade nicht der Qualität, die die Frau erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel seien auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Frau begründet, sondern allein durch die Beklagte. (Amtsgericht München, Urteil vom 13.4.2017, 132 C 17280/16)

Getrennte Miteigentümer: Betriebskosten und Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt

Sind Ehegatten gemeinsam Miteigentümer einer Eigentumswohnung, muss sich der Ehegatte, der bei einer Trennung aus der Wohnung auszieht, in Höhe seines Miteigentumsanteils an den nicht umlagefähigen Betriebskosten beteiligen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden, so das Amtsgericht Heilbronn.

Die Ehefrau verblieb nach der Trennung mit der ehelichen Tochter in der Eigentumswohnung. Sie zahlte in der Folgezeit die nicht umlagefähigen Betriebskosten für die Jahre 2013 bis 2016 von insgesamt 2.755 EUR. Es handelte sich um Kosten der Verwaltung und Erhaltung der Eigentumswohnung. Der Ehemann weigerte sich, sich an den Betriebskosten zu beteiligen. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Ehefrau. Die Berufung des Ehemanns vor dem OLG Stuttgart war erfolglos. Der Ehefrau steht ein Anspruch auf Zahlung der hälftigen Betriebskosten zu, da der Ehemann zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung ist.

Beachten Sie: Der Ehemann wäre nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Betriebskosten im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts vom Wohnvorteil abgezogen wurden. Dies war hier aber nicht der Fall. (AG Heilbronn 20.2.2017, 9 F 2639/16)

AGG: Nichteinladung zur Wohnungsbesichtigung wegen Herkunft

Wird ein Wohnungssuchender aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht zur Wohnungsbesichtigung eingeladen, steht ihm nach § 21 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von drei Monatsmieten zu.

Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck im Fall einer Mutter, die für sich und ihr Kind eine Wohnung suchte. Sie bewarb sich dabei für mehrere Wohnungen einer Vermieterin. Da die Bewerbungen jedoch sämtlich mit einer Absage endeten, kam ihr der Verdacht, dass dies mit ihrem türkischen Namen zu tun haben könne. Ein Freund bestätigte diesen Verdacht. Er schickte jeweils am selben Tag einer Absage weitere Anfragen für die Wohnungen per E-Mail. Dabei verwendete er jeweils erfundene deutsch oder türkisch klingende Namen. Alle türkisch klingenden Namen erhielten eine Absage und alle deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung. Das Amtsgericht sah einen klaren Verstoß gegen das AGG. Die Klägerin habe Indizien darlegen und beweisen können, dass sie allein aufgrund ihres türkischen Namens und somit ihrer ethnischen Herkunft keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten hat. Damit spreche ein Anschein für eine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Beachten Sie: Das vom Freund der Klägerin durchgeführte sog. Testing-Verfahren ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig. (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 3.2.2017, 811b C 273/15)

Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen ausweisen

Ein Mieter kann von seinem Vermieter verlangen, dass dieser in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufschlüsselt, dass der Mieter gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Berlin) im Falle eines Mieters, der von seinem Vermieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen verlangt hatte. Das LG entschied, dass der Mieter das Recht hat, zumindest eine Betriebskostenabrechnung vom Vermieter zu verlangen, anhand derer sich die Beträge ermitteln lassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden sind.

Der Vermieter muss zwar weder eine „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“ erteilen noch „steuerberatend“ tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen „für haushaltsnahe Dienstleistungen“ einordnen und bezeichnen. Der Mieter muss jedoch die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Dafür ist es erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen werden. (LG Berlin, Urteil vom 18.10.2017, 18 S 339/16)

Zahlungsverzug: Gleichzeitig vorsorglich erklärte fristgemäße Kündigung ist unwirksam

Der Vermieter kann dem Mieter bei Zahlungsverzug fristlos kündigen. Kündigt er gleichzeitig vorsorglich fristgemäß, ist diese hilfsweise erklärte Kündigung unwirksam, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet wird.

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Diese Differenzierung ist nach Ansicht der Richter von Bedeutung, wenn der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist den offenen Betrag nachzahlt. Nach dem Gesetz wird die fristlose Kündigung dadurch unwirksam. Nach der Auffassung des LG bleibt es in diesem Fall dem Vermieter verwehrt, sich auf die zugleich hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung zu berufen. Das LG hat daher im zugrunde liegenden Fall die Klage der Vermieter auf Räumung der Wohnung gegen den Hauptmieter abgewiesen.

Das LG Berlin argumentierte damit, dass zum Zeitpunkt, als die fristlose Kündigung des Vermieters zuging, der Mietvertrag unmittelbar beendet worden sei. Die zugleich hilfsweise erklärte Kündigung mit ordentlicher Frist gehe ins Leere. Die Kündigungswirkungen der fristlosen Kündigung seien zwar später durch die Nachzahlung des offenen Betrags entfallen, die fristlose Kündigungserklärung bleibe aber bestehen. Damit bleibe die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung unwirksam und könne nicht wieder „aufleben“. (LG Berlin, Urteil vom 13.10.2017, 66 S 90/17)

Erbrecht: Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament einen Schlusserben verbindlich eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte Teile des Vermögens nicht mehr ohne Weiteres verschenken. Der Beschenkte muss gegebenenfalls das Geschenk an den Schlusserben herausgeben. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes, der im gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern zum Schlusserben eingesetzt worden war. Nach dem Tod der Mutter lernte der Vater eine 20 Jahre jüngere Frau kennen und lebte mit ihr zusammen. Er schenkte ihr u.a. Fondsbeteiligungen und Lebensversicherungen für ca. 250.000 EUR. Der Sohn verlangte nach dem Tod des Vaters von ihr die Herausgabe der Vermögenswerte. Diese Geschenke würden seinen Erbteil beeinträchtigen. Die Frau argumentierte, sie habe die Vermögenswerte aus Dankbarkeit für und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege erhalten. Sie habe den Vater während des Zusammenlebens quasi 24 Stunden am Tag gepflegt und betreut.

Die Klage hatte Erfolg. Das OLG hat die Frau verurteilt, die geschenkten Vermögenswerte herauszugeben. Die Schenkungen hätten die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt. Sie seien nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.

Nach dem Tode der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Sohnes als Schlusserbe beachten müssen. Die Erbeinsetzung beruhe auf einer wechselbezüglichen Verfügung beider Ehegatten, an die der Überlebende nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten gebunden sei.

Die Frau habe nicht schlüssig nachgewiesen, dass die Schenkungen als Gegenleistung für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien. Zudem habe der Vater mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Orientiert am Schutzzweck des Gesetzes seien an das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht zunächst nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Beeinträchtigung des Vertragserben müsse nicht das einzige oder leitende Motiv für die Schenkung gewesen sein. Es genüge vielmehr, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälere.

Um eine Benachteiligungsabsicht festzustellen, müssten die beteiligten Interessen abgewogen werden. Es müsse geprüft werden, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung habe. Nur in diesem Fall müsse der Erbe die ihn beeinträchtigende Schenkung hinnehmen. Ein derartiges Eigeninteresse könne zwar vorliegen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle. Ein solches anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters habe die Frau hier aber nicht schlüssig darlegen können. Die Schenkungen hätten den Nachlass weitgehend wertlos gemacht. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Frau während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Vater erhalten habe. Zudem sei sie mit ihm zusammen auf dessen Kosten gereist. Außerdem habe ihr der Sohn für die Zeit nach dem Tode des Vaters ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht. (OLG Hamm, Urteil vom 12.9.2017, 10 U 75/16)

Erbrecht: Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten kann nicht vererbt werden

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter machten darüber hinaus deutlich, dass dies auch gelte, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist. (BGH, Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 261/16)

Personenstandsgesetz: Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen.

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden. Geklagt hatte eine Person, die beim zuständigen Standesamt ihren Geburtseintrag dahingehend ändern lassen wollte, dass die bisherige Geschlechtsangabe „weiblich“ gestrichen und die Angabe „inter/divers“, hilfsweise nur „divers“ eingetragen werden solle. Das Standesamt lehnte den Antrag ab. Nach deutschem Personenstandsrecht könne im Geburtenregister ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sein. Sofern dies nicht möglich sei, werde das Geschlecht nicht eingetragen.

Das hielt das BVerfG für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt nach Ansicht des Gerichts auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen.

Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Verfassungsverstöße zu beseitigen. So kann er auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf die Wahl einer der von der antragstellenden Person im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Bezeichnungen beschränkt. (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16)

Auskunftsanspruch: Hotel muss bei One-Night-Stand mit Schwangerschaft keine Auskunft über Hotelgast geben

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiegt das Recht auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch.

Das hat das Amtsgericht München im Fall einer Frau entschieden, die im Juni 2010 gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter ein Hotelzimmer gemietet hatte. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage.

Am 14.3.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel könnte der Vater des Kindes sein. Die Frau weiß aber nur, dass er mit Vornamen „Michael“ hieß. Sei möchte nun von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Eigene Unterlagen dazu hat sie nicht. Mit diesen Auskünften möchte sie Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen. Sie meint, dass sie gegenüber dem Hotel einen Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat. Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Frau die genannte Person nicht näher beschreiben könne, könne die infrage kommende Person auch nicht eindeutig ermittelt werden.

Daraufhin verklagte die Frau die Hotelleitung auf Auskunft. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Frau könne nicht verlangen, dass ihr die geforderten Auskünfte erteilt werden. Das Gericht stellte fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Frau auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre. Das schütze davor, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht sei durch die Preisgabe der Daten betroffen. Denn hierdurch sei bereits die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Frau als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt, so das Gericht. Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Frau sei es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Frau nicht einmal sicher sei, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl im Hotel seien für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt. (Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2016, 191 C 521/16)