Geschwindigkeitsverstöße: Fahrtenbuchauflage kann es auch für den gesamten Fuhrpark geben

Im Fall mehrerer Geschwindigkeitsverstöße von erheblichem Gewicht kann sich die Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark eines Halters erstrecken. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland entschieden.

Das OVG hat darauf abgestellt, dass die Geschäftsführung der Halterin für keine der der Anordnung der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen die Fahrer bzw. die als Fahrer jedenfalls in Betracht kommenden Mitarbeiter namentlich benannt hat. Dabei waren die Fotos durchweg sehr deutlich.

Das lässt erkennen, dass für die mangelnde Mitwirkung nicht ein etwaig wechselnder Benutzerkreis ausschlaggebend war und eine daraus resultierende Schwierigkeit, den Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt zu ermitteln. Erkennbar ist vielmehr die bereits im Grundsatz fehlende Bereitschaft der Halterin, ihrer Obliegenheit, an der Aufklärung der mit ihren Fahrzeugen begangenen Verkehrsverstöße so weit mitzuwirken, wie ihr das möglich und zumutbar ist.

Quelle: OVG, Beschluss vom 19.4.2023, 1 B 25/23

Verfolgungsfahrt: Flüchtender Autofahrer haftet auch für beschädigten Streifenwagen

Kommt es bei einer Verfolgungsfahrt mit einem Polizeifahrzeug zu einem Unfall, haftet der verfolgte Autofahrer auch für einen am Polizeiauto entstandenen Schaden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeugs nicht völlig unangemessen war und sich die Beamten nicht in eine übermäßige Gefahr begeben haben. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Der Autofahrer wurde zu Schadenersatz in Höhe von rund 15.000 Euro verurteilt.

Verfolgungsjagd führte zu Schäden am Polizeiauto

Der Autofahrer entzog sich einer Verkehrskontrolle und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Daraufhin wurde er von einem Streifenwagen verfolgt. Die Verfolgungsjagd führte von der Autobahn über eine Bundesstraße schließlich auf eine Kreisstraße. Nachdem es dem Flüchtenden kurzzeitig gelungen war, außer Sichtweite der Verfolger zu kommen, fuhr er plötzlich von der Kreisstraße ab, durchbrach eine Leitplanke und kam auf einem Parkplatz zum Stehen. Die Polizeibeamten erkannten jedoch das stehende Fahrzeug und bremsten ebenfalls unvermittelt ab, um den Mann zu stellen und eine weitere Flucht zu Fuß zu verhindern. Dabei geriet der Streifenwagen ins Schlingern und schlug ebenfalls gegen die Leitplanke. Den dadurch entstandenen Schaden an dem Polizeifahrzeug wollte das Land Rheinland-Pfalz von dem Mann ersetzt bekommen.

Schaden wird Autofahrer zugerechnet

Das LG gab der Klage des Landes vollumfänglich statt. Der Schaden an dem Streifenwagen sei dem Fluchtverhalten des Mannes und damit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen. Die Grenze der Zurechnung läge erst dort, wo sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr aussetzten. Hier seien aber sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver geboten gewesen, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war. Der Polizeibeamte habe deshalb beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen dürfen, um das Ziel zu erreichen, den Flüchtenden zu ergreifen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.5.2023, 1 O 50/22, PM vom 22.6.2023

Verspätetes Handeln: Fahrtenbuchanordnung auch ohne Einblick in die Rohmessdaten?

Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun entschieden.

Zu schnell gefahren, Fahrer unbekannt, Fahrtenbuchauflage angeordnet

Der Kläger, gegen den die Anordnung ergangen war, ein Fahrtenbuch zu führen, begehrte im Nachhinein festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig war. Im Dezember 2018 wurde auf der Bundesautobahn A 8 mit einem mobilen Lasermessgerät des Typs VITRONIC Poliscan FM 1 gemessen, dass mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Der Fahrer des Fahrzeugs konnte nicht festgestellt werden. Daraufhin gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Der Kläger kam der Anordnung nach.

Antrag des Klägers zu spät?

Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, hat er damit begründet, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei, da das Messgerät keine Rohmessdaten speichere. Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) festgestellt, dass das Messgerät die Rohmessdaten gespeichert hatte. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, diese Daten würden ihm von der Bußgeldstelle nicht vollständig zur Verfügung gestellt, obwohl das für eine effektive Rechtsverfolgung erforderlich sei. Das OVG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Behörden und Gerichte dürften auch bei der Entscheidung über eine Fahrtenbuchanordnung die Ergebnisse standardisierter Messverfahren zugrunde legen, solange der Betroffene keine substanziierten Einwände gegen die Richtigkeit der Messung erhebe.

Recht auf faires Verfahren

Um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Richtigkeit der Messung zu überprüfen, gebiete das Recht auf ein faires Verfahren, ihm Zugang zu Rohmessdaten zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müsse der Betroffene diesen Zugang aber rechtzeitig beantragt haben. Das sei hier nicht geschehen. Der Kläger habe seinen Antrag auf Zugang bei der Bußgeldstelle erst gestellt, als die Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung bereits abgelaufen gewesen sei.

Keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) setzt eine Fahrtenbuchanordnung u.a. eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus. Mit seinem Einwand, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, da ihm nicht auch die Rohmessdaten Dritter zur Überprüfung der Messung zur Verfügung gestellt worden seien, hatte der Kläger keinen Erfolg. Allerdings stand die Annahme des Berufungsgerichts, der Betroffene müsse den Zugang zu solchen Daten vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung beantragt haben, nicht im Einklang mit Bundesrecht. Eine solche zeitliche Grenze lässt sich den maßgeblichen bundesrechtlichen Regelungen nicht entnehmen.

Kläger hat sich zu wenig bemüht

Doch stellte sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig dar. Konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler hatte der Kläger nicht wie erforderlich gezeigt. Ist bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren zwar ein Anspruch auch des von einer Fahrtenbuchanordnung Betroffenen auf Zugang zu bei der Bußgeldstelle vorhandenen Daten. Es obliegt jedoch ihm, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seinen Zugangsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Nur, wenn er das getan hat, kann es ein Gebot des fairen Verfahrens sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen.

Der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um an die gewünschten Daten zu gelangen. Die Bußgeldstelle hat ihm u.a. die seinen PKW betreffenden Rohmessdaten zur Verfügung gestellt, nicht aber wie beantragt zusätzlich die Rohmessdaten der gesamten Messreihe, also nicht auch die Daten zu anderen Verkehrsteilnehmern und die Statistikdatei. Rechtliche Schritte, um den behaupteten umfassenden Zugangsanspruch gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen, hat er nicht unternommen.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 2.2.2023, 3 C 14.21, PM 11/23

Rotlichtverstoß: Das kuriose Messfoto

Das Amtsgericht (AG) Dortmund musste jetzt über einen nicht alltäglichen Fall entscheiden. Die „Hauptrolle“ spielte dabei ein Messfoto, das es so gar nicht hätte geben dürfen.

Rotlichtverstoß nach Messende?

Ein Autofahrer sollte einen Rotlichtverstoß begangen haben. Das Messfoto wies diesen so aus, dass er am 8.8.22 um 06:42:29 Uhr begangen worden sein sollte. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll war der Beginn der fraglichen Messung jedoch am 5.8.22 um 08:53 Uhr und das Ende der Messung lag am 8.8.22 schon um 06:41 Uhr. Damit war nach den vorliegenden Unterlagen das Messfoto zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als sich das Messgerät gar nicht mehr im Einsatz befand.

Freispruch

Das AG sagte daher klipp und klar: Das Messgerät war nicht entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt worden. Die Messung war nicht plausibel. Entweder war das Messprotokoll fehlerhaft. Oder das Messfoto war falsch oder manipuliert worden. Der Autofahrer konnte sich freuen: Das AG sprach ihn frei.

Quelle: AG Dortmund, Urteil vom 15.12.2022, 729 OWi-261 Js 2262/22 -143/22

Verkehrsvergehen: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei Entzug der Fahrerlaubnis

Das Verwaltungsgericht (VG) Saarland gewährte einem nicht geeigneten Fahranfänger eine Gnadenfrist. Der junge Fahranfänger konsumierte während der Probezeit sog. weiche Drogen und Alkohol. Zudem kam zu „sportliches“ Fahren hinzu. Er verstieß innerhalb kurzer Zeit oft gegen die Verkehrsregeln. Folge: Die Fahrerlaubnisbehörde verlor zuerst die Übersicht und dann die Geduld wurde aber vom VG „ausgebremst“.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem jungen Mann die Fahrerlaubnis, obwohl die Zwei-Monats-Frist des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG) noch nicht abgelaufen war. Sie hatte nämlich fälschlicherweise zur Begründung ihrer Anordnung der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung auf eine schwerwiegende Zuwiderhandlung abgestellt, die innerhalb von zwei Monaten begangen wurde (Tattagprinzip). Die wiederholte Nichtbewährung, die eine Maßnahme der dritten Stufe rechtfertigt, liegt aber nur vor, wenn die Zuwiderhandlungen zeitlich nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung liegen. Dem Fahranfänger soll die Möglichkeit verbleiben, nach der Verwarnung sein Verkehrsverhalten während einer Übergangsfrist ggf. unter freiwilliger Inanspruchnahme verkehrspsychologischer Hilfe zu überdenken und neu auszurichten, bevor er erneut und letztmalig „unter Bewährung“ steht.

Das VG ordnete daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Später sollte die Begründung für die Entziehung zwar ausgewechselt werden. Hier fehlte es dann allerdings an der Anhörung. Letztlich wird dies dem jungen Mann nicht helfen, denn das VG stellte klar, dass selbst im Anschluss an die nachzuholende Anhörung die Fahreignung nicht gegeben sei dem stehe dessen Rauschmittelneigung entgegen.

Quelle: VG Saarland, Beschluss vom 19.8.2022, 5 L 644/22

Medikamentenklausel: Drogenfahrt ist nicht gleich Drogenfahrt

Wird dem Autofahrer eine Drogenfahrt vorgeworfen, handelt er nicht ordnungswidrig, wenn die festgestellte Substanz ausschließlich durch die bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels in das Blut gelangt ist (sog. Medikamentenklausel). Dazu muss sie aber für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnet worden sein. Das spielte in einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz eine Rolle. |THC und Abbauprodukt von Kokain im Blut

Der Autofahrer hatte nachts einen PKW gefahren. Eine Blutprobe ergab Werte von 13 ng/ml THC und 5 ng/ml Benzoylecgonin einem Abbauprodukt von Kokain. Der Fahrer hatte sich beim Amtsgericht (AG) geäußert, das sei ihm bewusst gewesen. Sein behandelnder Arzt habe ihm aber die Einnahme von bis zu 2g THC-haltigen Produkten (Cannabisblüten) verordnet. Das AG hatte jedoch auf einen Beikonsum von Kokain geschlossen und daraus eine sog. nicht bestimmungsgemäße Einnahme des verordneten Medizinalcannabis hergeleitet. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass hierdurch das Privileg der Medikamentenklausel insgesamt entfalle. Der Betroffene habe damit durch den nachgewiesenen o. g. Wert ordnungswidrig gehandelt.

OLG: keine Fahrt in berauschtem Zustand

Das hatte beim OLG Koblenz keinen Bestand. Es hob hervor: Ein Drogenkonsument nimmt eine Substanz zu sich, um berauscht zu sein. Ein Patient nimmt sie zu sich, um seine Leiden zu lindern. Bei einer bestimmungsgemäßen Einnahme fährt der Patient gerade nicht in einem berauschten Zustand. Hält sich ein Fahrer an die ärztlichen Vorgaben, begeht er keine Ordnungswidrigkeit. Die Verschreibung muss eindeutig sein und auf einer symptombezogenen Indikation beruhen. Der Fahrer darf das Arzneimittel zudem nicht missbräuchlich oder überdosiert verwenden.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 13.4.2022, 3 OWi 31 SsBs 49/22

Fehlende Kraftfahreignung: Zahlreiche Parkverstöße = Führerschein weg?

Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres zahlreiche Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Ein Autofahrer hatte innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten anhängig. Darunter befanden sich 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Behörde hat dem Kläger daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung entzogen.

Das VG hat dies bestätigt. Auch eine große Zahl lediglich von Bagatellverstößen begründet die mangelnde Fahreignung. Die große Anzahl zeigt, dass der Kraftfahrer offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und er solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. Besonderes Gewicht haben diese Verstöße, wenn sie, wie hier, an einem bestimmten Ort gehäuft auftreten und der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gibt, dass er seine persönlichen Interessen über das Allgemeinwohl stellt.

Der Autofahrer hatte zwar geltend gemacht, dass die Verstöße möglicherweise von Familienangehörigen begangen worden seien. Das half ihm aber nicht. Das VG: Auch derjenige ist charakterlich zum Führen eines Kfz ungeeignet, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und nichts dagegen unternimmt.

Quelle: VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022, 4 K 456/21

Gewerblicher Verleih: Sondernutzungsgebühr für E-Scooter zulässig

Die von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter sind rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden. Damit hat es die Klagen von vier E-Scooter-Betreibern abgewiesen. Einen in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag hat das VG ebenfalls abgelehnt.

Der Rat der Stadt Köln änderte im Mai 2022 die Sondernutzungssatzung und erließ neue Gebührentarife. Danach können Betreiber von E-Scooter-Verleihsystemen mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegt werden. Auf Grundlage der so geänderten Satzung setzte die Stadt Köln Ende Juli 2022 gegen die im Stadtgebiet aktiven Verleiher Gebühren in Höhe von bis zu 450.000 Euro fest. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Scootern erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgingen.

Gegen die Gebührenbescheide erhoben vier E-Scooter-Verleiher Ende August 2022 jeweils Klage beim VG. Einer stellte zudem einen Eilantrag. Die Betreiber machen geltend, dass die Gebühren praktisch dazu führten, das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet zu verhindern. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW). Zudem seien die Gebühren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angeboten.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Die Gebühren tragen dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme der Klägerinnen immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter kommt. Ähnliches kommt in Bezug auf Leihfahrräder seltener vor. Zudem leisten sowohl Bike- als auch Carsharing-Angebote einen größeren Beitrag zur Reduzierung des individuellen Autoverkehrs als E-Scooter. Die Gebühren führen auch nicht dazu, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich wird. Das FaNaG NRW bezweckt nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Klägerinnen.

Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung und gegen den Eilbeschluss die Beschwerde zu, über die jeweils das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln, Urteil vom 11.1.2023, 21 K 4871/22, 21 K 4874/22, 21 K 4923/22, 21 K 5019/22, 21 L 1439/22, PM vom 11.1.2023

Schadenminderungspflicht: Restwert: Versicherung hat keinen Anspruch auf „Abwarten“

Oft schreiben Versicherungen Geschädigte an und appellieren „Verkaufen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug bitte nicht sofort zu dem im Gutachten angegebenen Restwert. Wir können Ihnen sicher ein besseres Angebot vermitteln. Bitte warten Sie unsere Nachricht ab, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.“ So geschah es auch in einem Fall des Amtsgerichts (AG) Soest. Dieses hat nun hinsichtlich der Frage Klartext gesprochen, ob sich der Geschädigte daran halten muss.

Nein so das AG. Solche Schreiben sind für Geschädigte ohne rechtliche Relevanz. Das gilt sogar auch, wenn es vor dem Verkauf des Unfallwagens eintrifft. Denn es gilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach muss der Schädiger, will er die Schadenminderungspflicht aktivieren, dem Geschädigten eine Verwertungsmöglichkeit zeigen, die er ohne Weiteres realisieren kann. Auf „Abwarten“ des Geschädigten hat die Versicherung keinen Anspruch.

Quelle: AG Soest, Urteil vom 25.7.2022, 14 C 22/22

Bußgeldverfahren: Zugang zu Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) für das Land Baden-Württemberg hat entschieden: Der Betroffene in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat einen Anspruch auf Einsicht in Wartungs- und Reparaturunterlagen des Geschwindigkeitsmessgeräts. Wird ihm dies verwehrt, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

Das war geschehen

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten zu haben. Ihm wurde deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid und anschließend durch Urteil des Amtsgerichts (AG) eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde stellte dem Beschwerdeführer die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung. Eine Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts erhielt er nicht.

Amtsgericht und Oberlandesgericht verneinten Anspruch auf Akteneinsicht

Das Amtsgericht lehnte den wiederholten Einsichtsantrag in die o.g. Unterlagen sowie den Antrag auf Übermittlung der 126 Einzelmessdaten mit der Begründung ab, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei. Zudem bestehe kein Anspruch auf Beiziehung der Lebensakte sowie auf Bildung eines größeren Aktenbestandes, zumal eine Lebensakte nach den Angaben der Bußgeldbehörde nicht geführt werde. Das Oberlandesgericht (OLG) sah in der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfehler. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweisen des Messgeräts habe der Messbeamte als Zeuge angegeben, dass keine eichrelevanten Störungen oder Defekte aufgetreten seien, sodass das AG im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet gewesen sei, beim Verwender des Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe anzufordern, zumal der Messbeamte solche auch verneint habe.

Verfassungsgerichtshof „kassierte“ Urteile

Der VGH: Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund der unterbliebenen Einsichtsgewährung in die Wartungs- und Reparaturunterlagen rügt, zulässig und begründet. Das Urteil des AG sowie der Beschluss des OLG verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, indem darin jeweils unter Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen dessen Zugang zu den Wartungs-/Reparaturunterlagen des Messgeräts abgelehnt wurde.

Recht auf faires Verfahren

Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen. Im Rechtsstaat muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert daher „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.

„Waffengleichheit“ für Beschuldigte gegenüber den Verfolgungsbehörden

Der Beschuldigte eines Strafverfahrens bzw. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hat neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind. Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Betroffene kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrags oder Beweisermittlungsantrags zur Heranziehung veranlassen.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2023, 1 VB 38/18, PM vom 16.1.2023