Wohnstandard: Vermieter darf Warmwasserversorgung mit Gas nicht einstellen

Ein Vermieter darf nicht willkürlich die Warmwasserversorgung mit Gas einstellen. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. entschieden. Die Versorgung gehöre zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen, so das VG. Der Eilantrag eines Hauseigentümers gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt blieb vor dem VG damit erfolglos.

Der Eigentümer und Vermieter hatte zum 30.6.22 die Gasversorgung in der Liegenschaft unterbrochen. Er begründete dies mit Versorgungengpässen und Preissteigerungen für Gas durch den Ukrainekrieg. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Es sei zumutbar, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Wohnungen im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm mietvertraglich nicht geschuldet.

Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. Begründung: Die Versorgung der Mietwohnungen mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

Das VG entschied: Der Vermieter habe willkürlich einen zuvor bestehenden üblichen Wohnstandard abgesenkt. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Vermieter von Mietwohnungen gemäß Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG) nachkommen müsse. Es stehe ihm auch in Krisenzeiten nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die Warmwasserversorgung einzustellen. Im Übrigen handle es sich um umlagefähige Betriebskosten, durch die wirtschaftlich nicht der Vermieter, sondern der Mieter belastet werde.

Quelle: VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.8.2022, 8 L 1907/22