Werbungskosten: Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021
Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Bei den Umzugsauslagen ist nach folgenden Personengruppen zu unterscheiden:
Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes bereits eine Wohnung hatten:
- ab 1.6.2020: 860 Euro
- ab 1.4.2021: 870 Euro
- ab 1.4.2022: 886 Euro
Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
- ab 1.6.2020: 573 Euro
- ab 1.4.2021: 580 Euro
- ab 1.4.2022: 590 Euro
Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes (noch) keine Wohnung hatten:
- ab 1.6.2020: 172 Euro
- ab 1.4.2021: 174 Euro
- ab 1.4.2022: 177 Euro
Beachten Sie: Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt. (BMF-Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002)