WEG: Nichtzahlung von Wohngeld: Kein einzelner Schadenersatzanspruch
Kommt ein Wohnungseigentümer mit der Wohngeldzahlung in Verzug, begründet dies für einen einzelnen Wohnungseigentümer keinen Schadenersatzanspruch. Dieser kann gegen den säumigen Wohnungseigentümer nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohneigentumsanlage. Dort wurde die Wasserversorgung gesperrt, weil einer der Wohnungseigentümer Wohngeld von über 14.000 EUR schuldete. Ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hatte, erlitt durch die Wassersperrung bei der Mieteinnahme Verluste. Er machte dafür den säumigen Wohnungseigentümer verantwortlich. Er verklagte ihn auf Schadenersatz. Das AG wies die Klage ab, das LG gab ihr statt. Der BGH hob die Entscheidung des LG auf.
Dem Kläger allein steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Dieser Anspruch kann nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Inhaberin dieses Anspruchs ist allein die Wohnungseigentümergemeinschaft. Andernfalls würde gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften eine für den säumigen Wohnungseigentümer nicht kalkulierbare Erweiterung der Haftung entstehen. (BGH, Urteil vom 10.2.2017, V ZR 166/16)