Verwaltungsrecht: Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten

Es besteht kein Anspruch, die Sanifair-Toilettenanlagen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten kostenlos zu benutzen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Betreiber der Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz hat seine Toilettenanlagen nach dem „Sanifair“-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent. Den kann er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen. Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Verfügung stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolglos.

Das OVG bestätigte jetzt diese Entscheidung. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Der Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrichtungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toilettennutzung. Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei verständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger könne daher hieraus keine subjektiven Rechte herleiten. Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung – unabhängig von der Frage, ob sie auf Autobahnraststätten überhaupt anwendbar sei – einem Entgelt für die Toilettennutzung an Autobahnraststätten nicht entgegen. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.7.2018, 1 A 10022/18.OVG)