Versicherungsrecht: Regressanspruch eines Gebäudeversicherers gegen Mieter

Wird eine Mietsache beschädigt, kann der Gebäudeversicherer vom Mieter nur Regress verlangen, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. So entschied es das Landgericht (LG) Oldenburg.

Beachten Sie: Steht fest, dass nur einer der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, kann der Versicherer Regress gegen alle aus dem Mietvertrag haftenden Mitmieter nehmen.

Quelle: LG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2021, 16 O 4029/20,