Vermietung: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungenbei anschaffungsnahen Herstellungskosten

In 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt.

Hintergrund

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung steuerlich abzugsfähig.

Schönheitsreparaturen

Alte Sichtweise: Schönheitsreparaturen (beispielsweise das Tapezieren und Streichen von Wänden) sind grundsätzlich sofort abzugsfähig. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15 Prozent-Grenze einzubeziehen.

Neue Sichtweise: Auch Schönheitsreparaturen sind einzubeziehen. Soweit der BFH bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.

Selbstständige Gebäudeteile

Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist.

Dies sieht der BFH allerdings anders: Die 15 Prozent-Grenze ist auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung). Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Übergangsregelung

Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der Kaufvertrag vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde. (BMF, Schreiben vom 20.10.2017, IV C 1 – S 2171-c/09/10004 :006)