Vermieter: Corona-Pandemie: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen

Erlässt der Vermieter einer Wohnung wegen einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Folglich hat dies (nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung) auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses nach dem Einkommensteuergesetz.

Der volle Werbungskostenabzug bleibt also erhalten, wenn die Miete unter die Grenze von 66 % (bzw. 50 %-Grenze ab 2021) des Einkommensteuergesetzes (§ 21 Abs. 2 EstG) fällt. Erfüllte das Mietverhältnis hingegen bereits vor dem Mieterlass die Voraussetzungen für eine Kürzung der Werbungskosten, verbleibt es dabei; eine weitere Kürzung wegen des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.

Beachten Sie: Handelt es sich um eine im Privatvermögen gehaltene und nicht Wohnzwecken dienende Immobilie, führt ein Mieterlass nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht. (OFD NRW, Kurzinformation Est 2020/16 vom 2.12.2020)