Verbraucherschutz: Servicetelefonnummer müssen in Muster-Widerrufsbelehrung genannt werden

Unterhält das Unternehmen Telefonnummern im Kontakt mit vorhandenen Kunden, muss er diese auch in seiner Widerrufsbelehrung nennen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Falle eines Unternehmens hin, das über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt. Das Unternehmen verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab es seine Telefonnummer nicht an, obwohl es über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind.

Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, will mit seiner Klage erreichen, dass das Unternehmen die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht Kiel hat das Unternehmen antragsgemäß verurteilt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt. Das Unternehmen hat die ihm obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil es eine Telefonnummer, die es für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten.

So ist es bei dem Unternehmen. Es nutzt verschiedene Telefonnummern, über die es von seinen Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss es über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen. (OLG Schleswig, Urteil vom 10.1.2019, 6 U 37/17)