Verbraucherbauvertrag: Oberlandesgericht stärkt Rechte von Bauherren

Ein Verbraucherbauvertrag liegt auch vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Diese höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken jetzt im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sog. Bauhandwerkersicherung zu stellen.

Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute, den Restbetrag in Höhe von ca. 8.000 Euro zu zahlen. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in erster Instanz angerufene Landgericht (LG) hatte die Bauherren noch verurteilt, die Bauhandwerkersicherung zu stellen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute hatte Erfolg. Das OLG: Der Anspruch des Handwerksunternehmens besteht bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zugunsten der Verbraucher. In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob der Anfang 2018 in das Gesetz eingeführte Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so der Senat. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Sie wurde bereits eingelegt.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.3.2022, 5 U 52/21, PM vom 9.5.2022