Unfallverhütungsvorschriften: Müllwagen müssen Grundstück nicht rückwärts anfahren

Ein Müllwagen muss ein Grundstück aufgrund enger Platzverhältnisse nicht rückwärts anfahren. Gefahren und Unfallrisiken sind berechtigte Gründe, die gegen solche Fahrmanöver sprechen. Es ist Hauseigentümern zuzumuten, ihre Mülltonnen 50 Meter entfernt abzustellen. So sieht es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt.

Das Grundstück beider Kläger war nur über einen Zufahrtsweg erreichbar, an dessen Ende der Müllwagen dann nicht wenden konnte. Bisher war es so, dass der Wagen den Weg bis zum Grundstück rückwärts fuhr, den Müll sodann auflud und wieder abfuhr. Das Unternehmen lehnte diese Rückwärtsfahrten aufgrund der Vorschriften zur Unfallverhütung dann aber ab. Die Kreisverwaltung forderte die Kläger auf, ihre Tonnen 50 Meter entfernt bereitzustellen. Mit ihrer Klage hiergegen trugen die Kläger vor, dass deren Nachbarin einverstanden wäre, wenn der Müllwagen auf ihrer Parkplatzfläche wende.

Das VG Neustadt wies die Klage ab. Zum einen sei nicht erkennbar, ob die Wendemöglichkeit auf dem Nachbargrundstück tatsächlich geeignet und auch rechtlich ausreichend gesichert sei. Zum anderen könnte das Sammelunternehmen auch nicht verpflichtet werden, gegen die Vorschriften zur Unfallverhütung zu verstoßen und das Grundstück der Kläger weiterhin rückwärts anzufahren. Damit ginge es Haftungsrisiken ein. Dies gelte auch, wenn egal aus welchen Gründen woanders Grundstücke rückwärts angefahren werden sollten. Das Unternehmen entscheide, welche tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken es eingehen könne. Zudem war auch eine stark befahrene Durchgangsstraße betroffen. Ferner war es wenig schwerwiegend, wenn die Mülltonnen nun 50 Meter entfernt abzustellen sind.

Quelle: VG Neustadt, Urteil vom 15.12.2022, 4 K 488/22.NW