Umgangsrecht: Ohne sozial-familiäre Beziehung keine Bezugsperson

Verwandte, die nicht zum Personenkreis der Großeltern, Geschwister oder leiblicher (nicht rechtlicher) Vater eines Kindes gehören, können kein unabhängiges Umgangsrecht ausüben und müssen eine sozial-familiäre Beziehung nachweisen, so das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Eine Ausnahme gilt selbst dann nicht, wenn eine Familientragödie vorliegt.

Die Geschwister des Vaters, der die Mutter seiner drei Kinder getötet hatte, wünschten sich Umgangskontakte mit ihnen, weil die Kinder zu ihrer Familie gehörten. Die minderjährigen Kinder lebten in einer Pflegefamilie und standen unter der Vormundschaft des Jugendamts. Sie kannten die Verwandten nicht näher und lehnten Kontakte zu Familienangehörigen des Vaters ab.

Zum Schutz der Kinder hat das OLG dem Umgangsbegehren nicht entsprochen. Eine Auslegung der sozial-familiären Beziehung mit einem großzügigen Maßstab kam vorliegend nicht zur Anwendung. Eine sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen des Kindes ist anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Ausreichend ist insofern, dass die den Umgang begehrende Person für das Kind in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen hat, dass sie damit eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat und dass sie deshalb für das Kind, jedenfalls in der Vergangenheit, eine enge Bezugsperson war. Das Entstehen einer sozial-familiären Beziehung setzt zwar nicht voraus, dass ein Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit der Umgang begehrenden Person gelebt hat. Eine sozial-familiäre Beziehung kann daher auch zu Nachbarn, Verwandten und Freunden der Eltern bestehen, wenn das Kind ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihnen entwickelt hat. Eine Anbahnung einer sozial-familiären Beziehung durch die Ausübung des Umgangsrechts wurde hier in Bezug auf das Kindeswohl nicht gesehen.

Gegen den Beschluss wurde keine Rechtsbeschwerde eingelegt. (OLG Bremen, Beschluss vom 5.2.2020, 4 UF 131/19)