Solaranlage: Verkäufer muss nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass keine Notstromfunktion vorhanden ist
Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt. Es hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumfänglich stattgegeben.
Bei Stromausfall läuft Anlage nicht
Ein Ehepaar wollte vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein und ließ sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach des Wohnhauses montieren. Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine sog. „Notstrom-“ oder „Inselfunktion“ verfügen, sind erheblich teurer als das bestellte und montierte System.
Umbau möglich, aber teuer
Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage sie hinweisen müssen. Dann hätten sie für 5.000 Euro Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion umzurüsten. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.
Dem ist das LG nicht gefolgt und hat das Ehepaar verurteilt, den vollen Kaufpreis zu zahlen. Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung verfüge, wie eine Notstromfunktion. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürften nicht überspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme, haben sie nach Ansicht des LG nicht beweisen können. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Die seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig; eine zunächst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat das Ehepaar zurückgenommen.
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.8.2022, 6 O 79/22, PM vom 28.2.2023