Schadenersatz: Parkhausbetreiber haftet nicht für Schäden infolge Sex auf dem Auto

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz für die Beschädigung seines Pkw. Er hatte diesen im Parkhaus der Beklagten abgestellt. Die Parteien stritten im Wesentlichen darum, ob die Beklagte während des Einstellzeitraums eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Nein, sagt dazu jetzt das Landgericht (LG) Köln.

Während des Einstellzeitraums kamen in der Nacht zwei unbekannte Personen in das Parkhaus und hatten Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeugs. Im Anschluss verließen die beiden Personen das Parkhaus, ohne dass deren Identität festgestellt worden wäre. Als der Kläger am nächsten Morgen zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, bemerkte er, dass sein Wagen verschiedene Beschädigungen aufwies. Daraufhin nahm er Kontakt zum Wachpersonal des Parkhauses auf, das ihm die Aufnahmen der Überwachungskameras zeigte.

Das Fahrzeug wies mehrere Schäden auf. Der Kläger behauptet, diese seien beim Verlassen des Wagens nicht vorhanden gewesen und daher während der Parkzeit und durch die Handlungen der beiden Unbekannten entstanden. Der Kläger ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Beklagten, bzw. ihrer Mitarbeiter gewesen sei, die Videoaufzeichnungen durchgehend zu beobachten und derartige Vorkommnisse zu unterbinden. Wenigstens sei zu erwarten gewesen, dass die Beklagte den Vorgang bemerken und die Polizei rufen würde, damit die Identität der Unbekannten festgestellt werden könnte. Die Beklagte meint, solche Verkehrssicherungspflichten träfen sie nicht.

Das LG: Die Pflichten der Beklagten gehen nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden. Für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, kann er also auf die Beklagte zukommen, diese kann bei den Aufnahmen nachforschen und ggf. bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen. Im Normalfall wird dies auch erfolgreich sein, da z. B. bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat dokumentiert sein dürfte.

Hier, so das LG, dürfte sich die eigentliche Beschädigungshandlung in zeitlich engen Grenzen gehalten haben. Insoweit hat der Kläger angegeben, dass der „relevante Abschnitt“, von dem er die Bildschirmfotos angefertigt hat, die mit der Klageschrift eingereicht wurden, lediglich neun Minuten lang ist. Bei einer solch kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des LG keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 9.2.2023, 210 O 302/22