Rotlichtverstoß: Beim qualifizierten Rotlichtverstoß greift das Regelfahrverbot
Liegen die Voraussetzungen eines Rotlichtverstoßes vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers auszugehen. Sie ist in diesen Fällen bereits indiziert.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Fall eines Autofahrers hin, der wegen eines Rotlichtverstoßes zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden war. Das KG wies die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Es machte deutlich, dass die Gerichte diese Vorbewertung des Verordnungsgebers berücksichtigen müssten. Das diene der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter sei in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Vom Fahrverbot könne nur abgesehen werden, wenn der Erfolgs- oder Handlungsunwert weggefallen sei. Dazu müssten entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z.B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sein. Dazu hatte der Betroffene jedoch nichts vorgetragen. (KG, Beschluss vom 17.1.2018, 3 Ws 356/17)