Reiserecht: Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Besteht der Reisemangel nur an vier von zehn Urlaubstagen, kann gleichwohl ein Ersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für den ganzen Urlaub bestehen.
Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Reise nach Antalya gebucht. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Das Hotel war jedoch überbucht. Daher wurden sie für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer dort bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf. Die Eheleute verlangten daher von dem beklagten Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Sowohl das Amts- als auch das Landgericht in zweiter Instanz sprachen dem Ehepaar eine Reisepreisminderung zu. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wurde dagegen verneint.
Der BGH bestätigte die Reisepreisminderung und sprach den Eheleuten auch die geforderte Entschädigung zu:
- Nach Ansicht der Richter liegt bereits ein Reisemangel vor, wenn die Reisenden nicht in dem von ihnen gebuchten Hotel, sondern in einem anderen Hotel mit ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung untergebracht werden. Dann entspricht der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa „Fortuna-Reisen“ zeigen, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahlt der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt.
- Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung setzt voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Hier konnten die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen. Die schwerwiegenden hygienischen Mängel der Ersatzunterkunft haben den Aufenthalt dort „schlechthin unzumutbar“ gemacht. Auch der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel konnte im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen. Auch wenn die verbleibenden Tage uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, wird bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise „nutzlos aufgewendet“ und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt. Der BGH hielt hier eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR für angemessen. (BGH, Urteil vom 21.11.2017, X ZR 111/16)