Öffentliche Aufträge: Unterschwellenbereich: Vergaben müssen transparent sein

Auch Vergaben unterhalb der Schwellenwerte müssen transparent und nachvollziehbar sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt und konkrete Transparenzanforderungen erhoben. Es hat dabei drei Punkte besonders herausgearbeitet:

  • Bei Verstößen steht dem Bewerber der Zivilrechtsweg offen, um im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Zuschlagsverbot zu erwirken.
  • Ist der Zuschlag erteilt, kann Primärrechtsschutz nicht mehr erreicht werden. Anderes gilt nur, wenn der Vertrag unwirksam oder nichtig ist.
  • Ein unter Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht geschlossener Vertrag ist als nichtig einzustufen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017, 27 U 25/17)