Minderungsansprüche: Pauschalreise: Reservierte Poolliegen können einen Mangel darstellen

Das Amtsgericht (AG) Hannover hat jetzt klargestellt: Eine Pauschalreise kann mangelhaft sein, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen.

Das war geschehen

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise zum Preis von insgesamt 5.260 Euro. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Kläger rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Darin sah der Kläger einen Reisemangel und forderte von dem Reiseveranstalter (der Beklagten) u. a. einen Teil des Reisepreises (798,00 Euro) zurück.

Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“ gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Kläger und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.

Amtsgericht: Pflicht des Reiseveranstalters

Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger einen Betrag von 322,77 Euro zugesprochen. Dabei hat es angenommen, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet.

Gäste mussten nichts selbst unternehmen Reisepreisminderung von 15 Prozent

Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.

Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 9.00 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste „reserviert“ oder aber defekt gewesen seien. Es hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 Prozent des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.

Quelle: AG Hannover, Urteil vom 20.12.2023, 553 C 5141/23, PM vom 4.1.2023