Mietmangel: Raumtemperatur: In der Ankleidekabine muss niemand zittern

Räumlichkeiten, die zum Betrieb eines Modegeschäfts vermietet sind, müssen eine Raumtemperatur aufweisen, die sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter sowohl erforderlich als auch üblich sind, d. h. zwischen 20 Grad und 26 Grad.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Streit um die Raumtemperatur in einem gewerblichen Mietobjekt. Die Parteien stritten auch darum, ob der Mietmangel behoben sei oder nicht. Das Gericht entschied hier zugunsten des Mieters. Ist streitig, ob der Vermieter einen Mietmangel beseitigt hat, muss der darlegen und beweisen, dass er die Beseitigungsmaßnahmen ausgeführt hat. Kann er das nicht, verliert er den Rechtsstreit. (OLG Rostock, Urteil vom 17.5.2018, 3 U 78/169)