Maskenstreit: Unterlassungsansprüche einer Lehrerin gegen ihre Schülerin wegen eines Zeitungsartikels
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat eine Schülerin verpflichtet, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, die die Schülerin in einem Zeitungsinterview sowie einem Videobeitrag getätigt hatte.
Das war geschehen
Die beklagte Schülerin und sog. Influencerin hatte sich im Unterrichtsraum entgegen der damaligen pandemiebedingten Maskenpflicht ohne Maske aufgehalten. Nach einem kurzen Gespräch mit der klagenden Lehrerin nahm die Beklagte am weiteren praktischen Kunstunterricht an einem Tisch in einem Nebenraum bei geöffneter Tür teil. In der Folge erschienen über diese Begebenheit im Oktober 2020 ein Zeitungsartikel sowie ein Videobeitrag dieser Zeitung, in dem die Schülerin zitiert wurde.
Die Lehrerin sah sich durch die darin verbreiteten ihrer Meinung nach falschen Tatsachenbehauptungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht (LG) Stuttgart deren Unterlassung. Das LG ist diesem Antrag teilweise gefolgt. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG beansprucht die Lehrerin die Unterlassung weiterer Behauptungen der Beklagten, diese wiederum beantragt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG.
So entschieden die Instanzen
Der Berufungssenat änderte die erstinstanzliche Entscheidung und verpflichtete die Schülerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Unterlassung und Verbreitung ihrer folgenden falschen Tatsachenbehauptungen: „Sie [gemeint: die Lehrerin] hat mich aus dem Unterricht entfernt und in eine Abstellkammer gesetzt…. Hämisch sagte sie dann vor allen anderen: Jetzt hat Madame sogar ihren eigenen Raum“ sowie „Andere Lehrkräfte akzeptieren dies [gemeint: das Nichttragen der Alltagsmaske] auch. Außer meine Kunstlehrerin, die mich letzten Mittwoch darauf angesprochen hat und mich diskriminiert hat, aus dem Unterricht gebannt hat.“
Lehrerin herabgewürdigt: Berechtigte Interessen haben Grenzen
Die Äußerungen seien nach Auffassung des OLG geeignet, die betroffene Lehrerin in ihrem persönlichen und sozialen Geltungsbereich herabzuwürdigen. Dagegen könne sich die beklagte Schülerin bei dieser innerschulischen Angelegenheit nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Demgegenüber hatte die Berufung der Schülerin Erfolg, soweit sie vom LG bereits zu der Unterlassung von anderen als den oben genannten Äußerungen verpflichtet worden war, denn die einstweilige Verfügung wurde vom OLG aus formalen Gründen aufgehoben. Diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig.
Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 18.5.2022, 4 U 42/21, PM vom 18.5.2022