Kindeswohl: Sorgerechtsrückübertragung trotz Schütteltrauma-Verdacht

Der Verfahrensbeistand eines Kindes hatte sich dagegen gewandt, dass den Eltern das Sorgerecht wieder übertragen worden war. Denn es bestand der Verdacht, dass sie das Kind geschüttelt hatten. Doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG), das das Sorgerecht nach zwischenzeitlichem Entzug durch das Familiengericht (FamG) wiederhergestellt hatte.

Eltern verursachten beim Kind mutmaßlich ein Schleudertrauma

Ein Säugling erlitt mutmaßlich durch die Eltern ein Schütteltrauma. Das FamG entzog das Sorgerecht. Das OLG hob die Entscheidung auf und stellte das Sorgerecht wieder her. Es erteilte aber Auflagen, z. B. den Aufenthalt in einer Eltern-Kind-Einrichtung.

Der Verfahrensbeistand sah darin eine Verletzung des Schutzanspruchs des Kindes gegen den Staat nach dem Grundgesetz (hier: Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Er blieb aber mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos.

Oberlandesgericht auf dem Boden des Grundgesetzes

Das BVerfG bestätigte, dass die Prognose des OLG verfassungsrechtlich standhält. Es konnte nachvollziehbar darlegen, dass zukünftig keine erheblichen Schäden drohen und die Auflagen ausreichen, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Die Entscheidung genügt, so das BVerfG, den hohen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen bei Verdacht auf Kindesmisshandlung.

Quelle: BVerfG, Urteil vom 20.11.2024, 1 BvR 1404/24