Kfz-Haftpflichtversicherung: Kurzzeitkennzeichen: Versicherer kann bei missbräuchlicher Nutzung Regress nehmen

Verursacht der Versicherungsnehmer einer Versicherung für ein Kurzzeitkennzeichen (hier 04er-Kennzeichen mit befristeter Gültigkeit) bei einer nicht vom Verwendungszweck des Kurzzeitkennzeichens gedeckten Fahrt einen Unfall, kann der Versicherer die an den Unfallgegner gezahlten Beträge vom Versicherungsnehmer zurückfordern.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Dort hatte der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen genutzt und damit einen Unfall verursacht. Vorgerichtlich hatte er dem Anwalt des Versicherers gegenüber eingeräumt, sich mit Freunden getroffen und auf der Rückfahrt gewesen zu sein. Im Prozess hat er abweichend davon vorgetragen, er sei zunächst in Spandau und an einer anderen Stelle in Berlin gewesen, um gebrauchte Airbags zu erwerben. Damit habe er dann eine Werkstatt nach der anderen abgefahren, um – im Ergebnis erfolglos – eine zu finden, die die Airbags einbaue.

Ob das der Wahrheit entsprach, war für das Amtsgericht nicht von Bedeutung. Selbst wenn man das als wahr unterstelle, seien diese Fahrten nicht von der Fahrzeugzulassungsverordnung gedeckt und damit auch nicht vom Versicherungsschutz. Denn eine „notwendige“, so der Verordnungstext, Fahrt zum Zwecke der Reparatur sei eine Fahrt in die reparaturausführende Werkstatt. Nicht unter den Wortlaut falle eine Informationsbeschaffungsfahrt, welche Werkstatt die Reparatur überhaupt durchführen wolle.

Hinweis: Ein Fahrzeug darf mit 04er-Kennzeichen nur für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt bzw. für notwendige Fahrten zum Tanken, zur Außenreinigung und zum Zwecke der Reparatur oder Wartung genutzt werden. Das ist identisch mit den erlaubten Fahrten mit einem roten 06er-Kennzeichen. Daher kann das Urteil auch darauf übertragen werden. (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 12.12.2018, 7 C 3118/18)