Informationelle Selbstbestimmung: Vaterschaftsfeststellung: Sex mit eineiigen Zwillingen
Die Mutter eines Kindes, das seine Abstammung klären lassen wollte, behauptete, als Escort-Dame Sex mit eineiigen Zwillingen gehabt zu haben. Ein herkömmliches DNA-Gutachten brachte keine zweifelsfreien Erkenntnisse. Zu klären war vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg daher, ob in diesem Zusammenhang eine Sequenzierung des gesamten Genoms zulässig war. Das OLG bejahte dies.
Der Zwilling hatte die Mutter des Kindes mehrmals „gebucht“ und Sex mit ihr gehabt. Er behauptete, auch sein eineiiger Zwillingsbruder habe dies getan. Nach einem DNA-Gutachten stand nur fest, dass einer der beiden der Vater des Kindes ist, aber nicht, wer.
Amtsgericht wollte zweites Gutachten einholen
Daraufhin beschloss das Amtsgericht (AG), eine Sequenzierung des gesamten Genoms einzuholen. Hiermit könnten auch eineiige Zwillinge unterschieden werden. Diese Methode kostet allerdings rund 60.000 Euro. Dies akzeptierte der erste Zwilling nicht ohne Erfolg.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG stellte das Interesse des Kindes daran, seine Abstammung klären zu lassen, über das Recht des Zwillings auf „informationelle Selbstbestimmung“, also das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Folge: Der Mann und sein Bruder müssen die weiteren Untersuchungen akzeptieren, auch wenn es keine Garantie gäbe, dass danach die Abstammung des Kindes zweifelsfrei geklärt sei.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.1.2025, 13 WF 93/24