Infektionsschutz: Masernimpfung bei Schulkindern ist Pflicht

Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit der sich die Eltern gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh gerichtet hatten.

Die Eltern haben zwei schulpflichtige Kinder. Der Kreis Gütersloh forderte sie mit zwei Bescheiden auf, bis zum 29.9.2023 nachzuweisen, dass für ihre Kinder ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bestehe oder die Kinder aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht nachgekommen werde, drohte der Kreis den Eltern ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an.

Die Eltern, die keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt hatten, meinten, bei den Anordnungen handle es sich um eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder. Ihre Eilanträge blieben erfolglos. Die Bescheide, so das VG, seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei das Infektionsschutzgesetz (hier: § 20 Abs. 12 S. 1, Abs. 13 S. 1 IfSG), dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Kriterien zur Masernimpfung u.a. bei Kindergartenkindern seien auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar. Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder seien gerechtfertigt, da die Masernimpfung den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen diene.

Zwar könnten die Eltern anders als etwa bei Kindergartenkindern einer Immunisierung ihrer Kinder so nicht ausweichen. Dabei sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass eine Impfung nach den auch vom BVerfG nicht in Zweifel gezogenen medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten sei. Ferner hätten die Eltern aufgrund der Schulpflicht anders als im Fall eines betroffenen Kindergartenkindes nicht mit einem Betreuungsverbot zu rechnen.

Quelle: VG Minden, Beschlüsse vom 6.11.2023, 7 L 882/23 und 7 L 883/23, PM vom 7.11.2023