Hinweispflicht: Geänderte Einreisebestimmungen: Kein verlängerter Kinderreisepass für die Malediven
Es besteht keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderungen der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss. Darauf hat das Amtsgericht (AG) München jetzt hingewiesen.
Klage auf Schadenersatz gegen Reiseveranstalter
Das AG wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Höhe von 4.577,19 Euro wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem aufgrund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines Siebenjährigen am Flughafen verweigert wurde.
Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum vom 5.7. bis 19.7.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 5.7.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt/Main. Der siebenjährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten, der bis zum 15.3.2024 gültig war. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, sondern nur Kinderreisepässe, die erstmalig ausgestellt sind.
Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das siebenjährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
So sah es das Amtsgericht
Das AG wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht gemäß dem deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier: EG 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren.
Reisende müssen sich selbst informieren
Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügten über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu versichern dies insbesondere, da zwischen Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen.
Kläger setzten sich über Hinweis hinweg
Letztendlich, so das AG, habe die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
Quelle: AG München, Urteil vom 27.2.2024, 223 C 19445/23, PM 27/24