Haftungsrecht: Kein Schadenersatz, wenn Wirtshausstuhl zusammenbricht

Wer in einem Wirtshaus mit seinem Stuhl zusammenbricht, kann nur im Ausnahmefall Schadenersatz vom Wirt bekommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Der Kläger hatte am 11.11.2015 in einer Wolnzacher Wirtschaft an der jährlichen Zusammenkunft der Wolnzacher Faschingsgesellschaft „Zirkus Tonelli“ teilgenommen. Beim ersten Biss in das bestellte Schnitzel war sein Stuhl zusammengebrochen. Durch den Sturz hatte er eine Fraktur des linken Sprunggelenks erlitten. Er hatte daraufhin den Wirt u.a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR verklagt.

Das OLG hat seine Klage jedoch abgewiesen. Ausdrücklich haben die Richter festgestellt, dass ein Wirt seinen normalen Sorgfaltsanforderungen genügt, wenn er seine Stühle einer regelmäßigen Sichtkontrolle unterzieht. Weitergehende Maßnahmen, etwa eine Belastungsprobe jeden einzelnen Stuhls, würde die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Gaststätteninhabers überspannen. Dies gelte auch für ältere Stühle, „da sich der Umfang der Kontrollpflichten nicht nach dem abstrakten Alter bemesse. Etwas anderes gelte nur, wenn der Stuhl für den Wirt erkennbar beschädigt oder wacklig gewesen sei. Dafür habe es hier aber keine Anhaltspunkte gegeben. Fazit des Gerichts: Nicht jedes erlittene Unglück ist auch ein Unrecht, für das ein anderer haftbar gemacht werden kann. (OLG München, Beschluss vom 11.12.2017, 21 U 2723/17)