Haftungsrecht: Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens
Wer einen Mietwagen grob fahrlässig beschädigt, muss für den entstandenen Schaden haften.
Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hildesheim. Dort hatte ein 78-Jähriger einen VW Golf angemietet. Mit dem Autovermieter hatte er eine Haftungsbeschränkung auf 500 EUR im Schadensfall vereinbart. Nach dem Vertrag sollte diese allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Mann von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es – auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war – das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern. Der Pkw rollte gegen einen Torpfeiler und wurde hierbei beschädigt. Mit seiner Klage macht der Autovermieter nunmehr die gesamten Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.800 EUR geltend. In erster Instanz hatte er mit seiner Klage Erfolg. Hiergegen wendet sich der Autofahrer mit seiner Berufung.
Das LG hat das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass angesichts der unterlassenen doppelten Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges bei Gefälle von einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auszugehen sei. Der mehrfache und erhebliche Sorgfaltsverstoß zeige sich auch in den weiteren Umständen: Der Mann habe es vor Fahrtantritt unterlassen, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeugs vertraut zu machen. Er habe die Beschaffenheit des Abstellorts nicht überprüft. Schließlich habe er auch nicht kontrolliert, ob er die Handbremse fest angezogen habe. Auch subjektiv sei das einzig zur Entlastung angeführte drängende menschliche Bedürfnis nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Mannes zu verschieben. (LG Hildesheim, Urteil vom 13.6.2018, 1 S 17/18)