Haftung: Pflichten des WEG-Verwalters bei der Überwachung von Bauarbeiten

Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum muss der Verwalter wie ein Bauherr überwachen. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Dach musste abgerissen werden

Eine Eigentümergemeinschaft beauftragte ein Unternehmen mit Dacharbeiten. Diese wurden aber vorzeitig abgebrochen. Die Gemeinschaft holte ein Gutachten ein. Dies stellte fest, dass die Arbeiten unbrauchbar waren. Das Dach müsse abgerissen werden.

Verwalter hatte Abschläge gezahlt

Das Problem: Der Verwalter hatte dem Dachdecker über 100.000 Euro an Abschlag gezahlt. Die Eigentümergemeinschaft verlangte dieses Geld sowohl vom Verwalter als auch vom Dachdecker zurück.

Das sagt der Bundesgerichtshof

Der BGH stellte fest: Ein Verwalter muss Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen. Etwaige Abschlagszahlungen muss er sorgfältig auf ihre Richtigkeit prüfen, sonst haftet er. Fehlende Fachkenntnisse entlasten ihn nicht, wenn er die Gemeinschaft nicht darauf hinweist.

In welchem Umfang waren die Arbeiten fachgerecht?

Für die Schadenshöhe kommt es auch darauf an, ob die Arbeiten vertragsgerecht geleistet wurden, denn Abschlagszahlungen sind nur vorläufig, so der BGH. Die Eigentümergemeinschaft konnte hier daher nur etwas vom Verwalter verlangen, soweit die Abschläge die dem Dachdecker zustehende Vergütung überstiegen. Das muss die Gemeinschaft dann beweisen. Nur, wenn eine Nacherfüllung durch den Dachdecker nicht mehr möglich ist, haftet der Verwalter auch.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.1.2024, V ZR 162/22