Haftpflichtversicherung: Keine Haftung für Sturz eines Reiters nach Pfiffen einer Hundehalterin mit der Hundepfeife

Pfeift eine Hundehalterin auf einer Hundepfeife nach ihrem Hund, um ihn von herannahenden Pferden wegzulocken, haftet sie nicht, wenn die Pferde aufgrund der Pfiffe durchgehen und die Reiter abwerfen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die ihren Hund ausgeführt hatte. Der frei laufende Hund lief in Richtung der herannahenden Pferde des Klägers und seiner Begleiterin. Die Frau pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde durch und warfen beide Reiter ab.

Der Kläger behauptet, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Frau und wegen des herannahenden Hundes gescheut. Die Frau hafte daher für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung der Frau bezahlte 1.000 EUR Schmerzensgeld an den Kläger. Dieser fordert mit der Klage weitere 4.000 EUR Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Frau für alle Unfallfolgen hafte.

Das Landgericht (LG) Karlsruhe nahm in erster Instanz an, dass die Frau mit einer Quote von 30 Prozent für die Unfallfolgen haftet. Die Frau hätte nach Auffassung des LG nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden.

Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das OLG Karlsruhe hat daraufhin die Klage abgewiesen. Die Richter dort stuften die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat. Sie haftet auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst – die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2017, 7 U 200/16)