Grundstückseigentum: Ablauf von Niederschlagswasser auf Privatgrundstück

Abfließendes Oberflächenwasser von der öffentlichen Straße auf ein Grundstück, das lediglich zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führt, verpflichtet den Straßenbaulastträger nicht zur Folgenbeseitigung. Dies musste sich ein Eigentümer vom Verwaltungsgericht (VG) Mainz sagen lassen, der eine veränderte Bausituation durch einen neuen Bauabschnitt nicht hinnehmen wollte.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Gewerbegrundstücks. Im Rahmen des ersten Abschnitts der Herstellung der Erschließungsstraße vereinbarte der Kläger mit Blick auf sein niedriger gelegenes Grundstück mit der für die Gemeinde tätigen Baufirma, dass er mit der Errichtung eines zu seinem Grundstück hin geneigten Bürgersteigs (von 2,5 Prozent) vor seinem Anwesen einverstanden sei mit der Folge, dass die Gehwegfläche in diesem Bereich über sein Grundstück entwässert werde.

Im zweiten Bauabschnitt wurde der Bürgersteig vor dem Klägergrundstück an die übrige Gehweghöhe in der Straße angeschlossen. Der Kläger forderte die Gemeinde auf, den Anschlussbereich (etwa 3 qm) so zu ändern, dass nicht von diesem zusätzliches Oberflächenwasser über den Gehweg vor seinem Grundstück auf dieses abfließe. Das VG Mainz wies seine Klage ab.

Das Eigentumsrecht des Klägers werde, so das VG, durch das von einer Fläche von ca. 3 qm auf sein Grundstück abfließende Oberflächenwasser mit Blick auf die Gesamtverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Oberflächenwasser der Straße und ihrer Nebenanlagen werde im Übrigen zur gegenüberliegenden Straßenseite hin entwässert.

Darüber hinaus treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, weil er durch sein Einverständnis mit dem Abfluss des Oberflächenwassers der vor seinem Grundstück gelegenen Bürgersteigfläche auf sein Anwesen die Ursache dafür gesetzt habe, dass der weitere Bürgersteig nur unter Berücksichtigung des übrigen Straßenniveaus unter Vermeidung einer „Stolperstufe“ angebunden werden könne. (VG Mainz, Urteil vom 24.2.2021, 3 K 191/20, PM Nr. 2/2021)