Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Wechselseitiger Verkauf von Anteilen: Anteilsrotation unter Wert ist nicht anzuerkennen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass durch eine Anteilsrotation von zwei GmbH-Gesellschaftern untereinander kein Steuersparpotenzial generiert werden kann, wenn die Kaufpreise die realen Wertverhältnisse in krasser Weise verfehlen.
Das war geschehen
Der Entscheidung des BFH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich zwei zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligte Gesellschafter ihre Anteile im Wege einer Anteilsrotation gegenseitig zu einem Kaufpreis von 12.500 Euro veräußerten. Die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beliefen sich auf 500.000 Euro, sodass sich ein steuerlicher „Verlust“ vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von 487.500 Euro ergab. Der gemeine Wert der GmbH belief sich entsprechend einer Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf ca. 1,5 Mio. Euro.
Das Finanzamt, das Finanzgericht (FG) Sachsen und auch der BFH sahen hierin einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung (§ 42 AO).
Gesellschafter darf Anteile veräußern, …
Entsteht ein „Verlust“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 17 EStG) im Zuge einer Anteilsrotation aufgrund eines Kaufpreises, der den echten Wert des veräußerten GmbH-Anteils widerspiegelt, ist dieser Verlust auch für steuerliche Zwecke zu berücksichtigen. Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor. Denn es steht dem Gesellschafter frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.
… aber den Verkauf nicht missbräuchlich gestalten
Entsteht der Verlust allerdings im Zuge einer Anteilsrotation, weil der Kaufpreis den Wert des veräußerten GmbH-Anteils krass verfehlt, führt dies zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. Folglich ist die Anteilsrotation als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen und der Veräußerungsverlust wird nicht anerkannt.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.9.2022, IX R 18/21