Geräuschimmissionen: Traditionelles Glockengeläut muss geduldet werden

Glockengeläut in angemessen zeitlichen Abständen ist von Nachbarn hinzunehmen, so jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Im Ortsteil Maleck der Stadt Emmendingen hat das Glockengeläut der Gemeinde eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition. Werktags schlägt die Glocke um 11 Uhr und um 19 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet.

Als Ersatz für eine Glocke auf dem früheren Rathaus des Dorfs Maleck errichtete die Stadt Emmendingen nach einer Baugenehmigung vom November 2014 auf dem Grundstück des Gemeindehauses einen frei stehenden, offenen Glockenturm. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks. Sie verlangen die Lautstärke des Glockengeläuts so zu reduzieren, dass auf ihrem Grundstück Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zu hören sind.

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat ein schalltechnisches Gutachten eingeholt und die Klage daraufhin abgewiesen. Hiergegen haben sich die Kläger mit ihrer Berufung gerichtet. Das OLG Karlsruhe hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die von dem Glockenturm ausgehenden Geräuschimmissionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten seien unwesentlich und daher zu dulden. Nach den Messungen des Sachverständigen überschreite das Glockengeläut zwar den nach den Grenzwerten der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Beurteilungspegel, nicht dagegen den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel. Letzterer sei bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2018, 4 U 17/18)