Geldwerter Vorteil: Fahrradzubehör: Überlassung kann steuerfrei sein

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 37 EstG) steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird.

Beispiele für begünstigtes Zubehör: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.

Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig. Die OFD nennt hier folgende Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

Quelle: OFD Frankfurt, Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A – 32 – St 210