Geldprämien: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 Euro bleiben weiter „steuerfrei“

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis des Sozialgesetzbuchs V (hier: § 65a SGB V) gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert.

Quelle: BMF, Schreiben vom 28.12.2023, IV C 3 – S 2221/20/10012 :005