Gebäudenutzung: Einzelzimmervermietung in Einfamilienhaus verstößt nicht gegen Nachbarschaftsrechte
Werden einzelne Zimmer eines Einfamilienhauses zur Wohnnutzung an mehrere Personen vermietet, verstößt dies – auch in einem reinen Wohngebiet – nicht gegen Nachbarschaftsrechte.
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Nachbarn gegen die Stadt Trier zugrunde. Er wollte, dass die Bauaufsicht der Stadt gegen die Nutzung des unmittelbar benachbarten Einfamilienhauses einschreitet. Beide Anwesen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Nachdem das Nachbarhaus eine Zeit lang leer gestanden hatte, hatte es der Eigentümer so umgebaut, dass es für mehrere Personen bewohnbar war. Das Einfamilienhaus wird derzeit an mindestens elf Personen (hauptsächlich Studenten) vermietet und von ihnen bewohnt. Der Kläger sah hierin eine im reinen Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche Zimmervermietung. Dies bringe Unruhe in das Wohngebiet. Es sei für die Nachbarn nicht zumutbar. Die beklagte Stadt vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Nutzung rechtmäßig sei. Sie müsse daher nicht einschreiten.
Die Richter am VG wiesen die Klage ab. Sie führten zur Begründung aus, dass es ohne Weiteres zulässig sei, wenn ein Wohngebäude in einem reinen Wohngebiet von bis zu 12 Mietern genutzt werde. Dies zeige bereits ein Vergleich mit normalen Studentenwohnheimen. Diese seien in reinen Wohngebieten zulässig, da es sich um Wohnnutzung handele. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Klägers, dass es sich vorliegend um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handele. Die auf längere Zeit angelegte Vermietung an Studenten/Einzelpersonen sei nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen. Die Nutzung des Nachbargebäudes von bis zu zwölf Einzelmietern sei auch nicht gegenüber den Nachbarn rücksichtslos. Bereits die gesetzgeberische Wertung, dass ein Studentenwohnheim neben Einfamilienhäusern in reinen Wohngebieten ohne Weiteres zulässig sei, zeige, dass die hierdurch von einer Mehrzahl von Bewohnern verursachten Einwirkungen auf das nachbarliche Umfeld als sozialadäquat hinzunehmen seien. Der vermehrte Anfall von Hausmüll, das Abstellen gelber Säcke auf dem Grundstück, ein erhöhtes Aufkommen von Autoverkehr und vermehrtes Feiern seien auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Nachbarschaft unzumutbar und rücksichtslos zu beeinträchtigen. Sofern es in Einzelfällen zu „Exzessen“ kommen sollte, müsse dem durch ordnungsbehördliche Maßnahmen begegnet werden. (VG Trier, Urteil vom 15.6.2016, 5 K 394/16)