Freiwillige Krankenversicherung: Aufwandsentschädigung eines Stadtrats beitragspflichtig
Wer im Zusammenhang mit seiner kommunalpolitischen Tätigkeit Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder erhält (im Streitfall ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats), erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sind im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen. Dies hat jedenfalls das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das LSG Nordrhein-Westfalen stellte heraus: Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich auch bei den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Tätigkeit in Gestalt von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erzielt werden, um Arbeitseinkommen nach dem Sozialgesetzbuch IV (hier: § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV).
Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.2024, L 5 KR 551/21, Rev. BSG: B 6a/12 KR 12/24 R